Bericht über das Insolvenzantragsverfahren der Jobmacherei gGmbH
Aktenzeichen: 61 IN 132/24
Am 13. November 2024 wurde im Rahmen des Insolvenzantragsverfahrens über das Vermögen der Jobmacherei gGmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Holger Volz, durch das Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet. Sitz des Unternehmens ist in der Raiffeisenstraße 10, 61250 Usingen.
Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung
Laut Beschluss des Gerichts sind Verfügungen der Antragstellerin nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Arno Wolf bestellt. Dieser ist unter der folgenden Adresse und Kontaktdaten erreichbar:
Kaiser-Friedrich-Promenade 30, 61348 Bad Homburg v.d.Höhe
Tel.: 06172/17928-50
Fax: 06172/17928-99
E-Mail: BADHOMBURG@WOLF-COLLEGEN.DE
Aufforderung an Schuldner
Die Schuldner der Antragstellerin sind ausdrücklich dazu aufgefordert, ab sofort nur noch unter Berücksichtigung der Anordnungen des vorläufigen Insolvenzverwalters zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Einsicht in den Beschluss
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Antragstellerin hat die Möglichkeit, gegen die Entscheidung des Gerichts sofortige Beschwerde einzulegen. Diese Rechtsmitteloption steht auch Gläubigern offen, wenn sie das Fehlen der internationalen Zuständigkeit zur Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens rügen möchten (gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848).
Die Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe eingereicht werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder Verkündung der Entscheidung. Falls die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt, beginnt die Frist, sobald zwei Tage nach dem Veröffentlichungstag verstrichen sind. Entscheidend ist stets der frühere Zeitpunkt.
Die Beschwerde kann schriftlich eingereicht oder zu Protokoll bei der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Für die Wahrung der Frist zählt der Eingang bei dem zuständigen Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe. Die Beschwerdeschrift ist vom Beschwerdeführer oder dessen Bevollmächtigten zu unterzeichnen und muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen sowie erklären, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Im Falle einer teilweisen Anfechtung ist der Umfang genau zu benennen. Eine Begründung der Beschwerde ist dringend empfohlen.
Ausgestellt durch das Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe am 13. November 2024.
Fazit:
Mit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegt die Jobmacherei gGmbH erheblichen Einschränkungen in ihrer Geschäftstätigkeit. Gläubiger und Geschäftspartner sollten sich an die vorläufige Insolvenzverwaltung wenden, bevor sie weitere rechtliche oder finanzielle Verpflichtungen eingehen. Die Einhaltung der genannten Fristen und formalen Vorgaben für eventuelle Rechtsmittel ist unerlässlich.
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