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Bericht über das Insolvenzantragsverfahren der MTHP Metalltechnik Hahnmühle GmbH

geralt (CC0), Pixabay
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Am 9. Oktober 2024 um 21:45 Uhr hat das Amtsgericht Darmstadt im Rahmen eines Insolvenzantragsverfahrens eine vorläufige Verwaltung über das Vermögen der MTHP Metalltechnik Hahnmühle GmbH mit Sitz in der Rheinstr. 124, 64319 Pfungstadt, angeordnet. Die MTHP Metalltechnik Hahnmühle GmbH ist im Handelsregister des Amtsgerichts Darmstadt unter der Nummer HRB 95574 eingetragen und wird durch ihren Geschäftsführer Christopher Raab vertreten.

Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Bidjan Payandeh von der Ernestus Rechtsanwaltsgesellschaft m.b.H., Frankfurter Straße 14, 64293 Darmstadt, bestellt. Der vorläufige Insolvenzverwalter übernimmt die Überwachung und Sicherung der Vermögenswerte der MTHP Metalltechnik Hahnmühle GmbH und sorgt dafür, dass keine unrechtmäßigen Verfügungen über die Vermögensgegenstände erfolgen.

Maßnahmen zur Sicherung der Insolvenzmasse

Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wurden im Rahmen der vorläufigen Verwaltung folgende Maßnahmen angeordnet:

  1. Einschränkung der Verfügungsbefugnis: Die MTHP Metalltechnik Hahnmühle GmbH darf über ihre Vermögenswerte nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters verfügen. Damit wird sichergestellt, dass keine eigenständigen Transaktionen mehr ohne die Zustimmung von Rechtsanwalt Payandeh erfolgen können.
  2. Zahlungsverbote an die Schuldnerin: Den Schuldnern der MTHP Metalltechnik Hahnmühle GmbH, also Personen oder Unternehmen, die Zahlungen an die GmbH leisten müssten, wurde untersagt, direkt an die GmbH zu zahlen. Stattdessen sind diese Zahlungen an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu richten, der dadurch die Kontrolle über die eingehenden Gelder erhält.
  3. Einziehung von Forderungen und Einrichtung eines Sonderkontos: Der vorläufige Insolvenzverwalter ist befugt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der MTHP Metalltechnik Hahnmühle GmbH einzuziehen und alle eingehenden Gelder auf einem Insolvenzsonderkonto zu verwalten. Dieses Sonderkonto wird gemäß den Vorgaben des Bundesgerichtshof-Urteils vom 07.02.2019 (IX ZR 47/18) geführt, um eine ordnungsgemäße Verwaltung der späteren Insolvenzmasse sicherzustellen.
  4. Auskunftspflichten für Dritte: Finanzbehörden, Banken, Sparkassen und weitere Kreditinstitute sowie das Kraftfahrbundesamt sind angewiesen, dem vorläufigen Insolvenzverwalter auf Anforderung alle relevanten Auskünfte über die Geschäftsbeziehungen mit der MTHP Metalltechnik Hahnmühle GmbH zu erteilen. Diese Auskunftspflicht umfasst auch das Anfertigen von Abschriften, wenn dies notwendig ist. Die erteilten Auskünfte sollen es dem vorläufigen Insolvenzverwalter ermöglichen, ein umfassendes Bild über die finanzielle Lage des Unternehmens zu gewinnen.

Fazit

Mit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung über die MTHP Metalltechnik Hahnmühle GmbH und der Bestellung von Rechtsanwalt Bidjan Payandeh als vorläufiger Insolvenzverwalter soll sichergestellt werden, dass die Vermögenswerte des Unternehmens bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gesichert bleiben. Die Maßnahmen sollen verhindern, dass Vermögen unkontrolliert abfließt, und gewährleisten eine gerechte Verteilung im weiteren Verlauf des Verfahrens. Die Entscheidungen des vorläufigen Insolvenzverwalters sind für alle Beteiligten bindend, und es wird sich in den kommenden Wochen zeigen, ob eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt und welche Schritte dann eingeleitet werden.

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