Im Rahmen des Insolvenzantragsverfahrens über das Vermögen der Stolle Bauinstand GmbH & Co. KG, ansässig in der Gerbermühlstraße 32, 60594 Frankfurt am Main (Handelsregisternummer HRA 48848), wurde am 8. Oktober 2024 um 15:40 Uhr eine vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Das zuständige Amtsgericht Frankfurt am Main erließ diesen Beschluss, der die finanziellen Verfügungen der Stolle Bauinstand GmbH & Co. KG vorerst einschränkt.
Die Gesellschaft wird vertreten durch die Stolle Gebäudedienstleistungs- und Verwaltungs GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin. Deren Geschäftsführung obliegt Irina Cacace und Tino Leoni.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Thomas Illy von der PKF Fasselt Partnerschaft mbH bestellt. Die Kanzlei hat ihren Sitz in der Bockenheimer Landstraße 51-53, 60325 Frankfurt am Main. Herr Illy ist unter der Telefonnummer 069/93 49 01 41 0 sowie per Fax unter 069/93 49 01 44 0 erreichbar. Weitere Informationen sind unter www.pkf-fasselt.de verfügbar.
Mit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung sind Verfügungen der Antragstellerin nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters gültig. Zudem werden die Schuldner der Stolle Bauinstand GmbH & Co. KG dazu aufgefordert, ihre Zahlungen nur noch unter Berücksichtigung dieser Anordnung zu leisten, gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 der Insolvenzordnung (InsO).
Rechtsmittelbelehrung
Die Antragstellerin hat die Möglichkeit, gegen diesen Beschluss eine sofortige Beschwerde einzulegen. Diese Beschwerde kann ebenfalls von Gläubigern eingereicht werden, wenn die internationale Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 angezweifelt wird.
Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen und beginnt mit der Zustellung des Beschlusses bzw. dessen Verkündung. Sollte die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, beginnt die Frist nach Ablauf von zwei Tagen nach der Veröffentlichung. Bei paralleler Zustellung und öffentlicher Bekanntmachung ist der frühere Zeitpunkt maßgebend. Die Beschwerde kann schriftlich bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main, eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines beliebigen Amtsgerichts erklärt werden. Entscheidend für die Fristwahrung ist der Eingang beim Amtsgericht Frankfurt am Main.
Die Beschwerde muss von dem Beschwerdeführer oder dessen Bevollmächtigten unterzeichnet sein und den angefochtenen Beschluss bezeichnen. Soll die Entscheidung nur teilweise angefochten werden, ist dies in der Beschwerde anzugeben. Eine Begründung der Beschwerde wird empfohlen.
Amtsgericht Frankfurt am Main, 8. Oktober 2024
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