Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Stolle und Körber Bauelemente GmbH & Co. KG, mit Sitz in der Gerbermühlstraße 32, 60594 Frankfurt am Main (HRA 51599), wurde am 8. Oktober 2024 um 15:45 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Das zuständige Amtsgericht Frankfurt am Main hat diesen Beschluss erlassen, der die Verfügungen der Antragstellerin bis auf Weiteres einschränkt. Künftige finanzielle Entscheidungen der Stolle und Körber Bauelemente GmbH & Co. KG sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters gültig.
Die persönlich haftende Gesellschafterin der Antragstellerin ist die Stolle Gebäudedienstleistungs- und Verwaltungs GmbH, ebenfalls mit Sitz in der Gerbermühlstraße 32, 60594 Frankfurt am Main. Die Geschäftsführung wird durch Irina Cacace und Tino Leoni wahrgenommen.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Thomas Illy von der PKF Fasselt Partnerschaft mbH bestellt. Die Kanzlei befindet sich in der Bockenheimer Landstraße 51-53, 60325 Frankfurt am Main. Herr Illy ist unter der Telefonnummer 069/93 49 01 41 0 sowie per Fax unter 069/93 49 01 44 0 erreichbar, und per E-Mail unter thomas.illy@pkf-fasselt.de. Weitere Informationen sind auf der Website www.pkf-fasselt.de abrufbar.
Die Schuldner der Antragstellerin sind dazu angehalten, ihre Zahlungen ab sofort nur noch unter Berücksichtigung dieses Beschlusses zu leisten, wie in § 23 Abs. 1 Satz 3 der Insolvenzordnung (InsO) festgelegt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann die Antragstellerin eine sofortige Beschwerde einlegen. Zudem steht auch den Gläubigern dieses Recht zu, sofern sie die internationale Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 anzweifeln.
Die Frist zur Einlegung der Beschwerde beträgt zwei Wochen und beginnt mit der Zustellung des Beschlusses oder seiner Verkündung. Bei Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung beginnt die Frist, sobald zwei Tage nach dem Veröffentlichungstag verstrichen sind. Sollte eine parallele Zustellung und öffentliche Bekanntmachung erfolgt sein, gilt der frühere Zeitpunkt für den Fristbeginn.
Die Beschwerde kann schriftlich beim Amtsgericht Frankfurt am Main, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main, eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Entscheidend ist der rechtzeitige Eingang bei dem genannten Gericht. Die Beschwerde muss von dem Beschwerdeführer oder einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein und den angefochtenen Beschluss sowie die Erklärung, dass eine Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird, benennen. Falls die Beschwerde sich nur gegen einen Teil der Entscheidung richtet, ist der Umfang anzugeben. Es wird empfohlen, die Beschwerde zu begründen.
Amtsgericht Frankfurt am Main, 8. Oktober 2024
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