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Bericht über das Insolvenzantragsverfahren der SysCon Gesellschaft für Systemlösungen der Automatisierung und Qualitätssicherung GmbH

geralt (CC0), Pixabay
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Am 9. Oktober 2024 um 17:30 Uhr hat das Amtsgericht Mannheim im Rahmen eines Insolvenzantragsverfahrens vorläufige Maßnahmen zum Schutz des Vermögens der SysCon Gesellschaft für Systemlösungen der Automatisierung und Qualitätssicherung GmbH (SysCon GmbH) angeordnet. Das Unternehmen hat seinen Sitz in der Ölhafenstraße 44, 68169 Mannheim, und ist im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 704962 eingetragen. Vertreten wird die SysCon GmbH durch die Geschäftsführer Dipl.-Ing. Markus Auer und Dipl.-Ing. Michael Häs. Die Rechtsvertretung übernimmt die Kanzlei N M W Rechtsanwälte in Ludwigshafen.

Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Steffen Rauschenbusch bestellt, dessen Kanzlei sich in O 3, 11 + 12, 68161 Mannheim befindet. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, die finanziellen Transaktionen und Vermögenswerte der SysCon GmbH zu überwachen und sicherzustellen, dass keine unberechtigten Verfügungen über das Vermögen der Gesellschaft erfolgen.

Anordnung der vorläufigen Maßnahmen

Zur Sicherung der Insolvenzmasse und zur Vorbereitung einer möglichen Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurden die folgenden Maßnahmen gemäß den §§ 21, 22 InsO angeordnet:

  1. Einschränkung der Verfügungsbefugnis: Verfügungen der SysCon GmbH über ihre Vermögenswerte sind ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Damit wird sichergestellt, dass keine eigenständigen Entscheidungen über finanzielle Angelegenheiten der GmbH getroffen werden können, die die Insolvenzmasse schmälern könnten.
  2. Verbot von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen: Alle Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die SysCon GmbH, einschließlich der Vollziehung von Arrest oder einstweiliger Verfügungen, sind untersagt, sofern sie nicht unbewegliche Vermögensgegenstände betreffen. Bereits begonnene Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werden vorläufig eingestellt. Diese Maßnahme soll verhindern, dass einzelne Gläubiger bevorzugt werden.
  3. Übertragung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis: Die SysCon GmbH darf nicht mehr eigenständig über ihre Bankkonten und Außenstände verfügen. Die Befugnis zur Verwaltung dieser Vermögensgegenstände liegt nun beim vorläufigen Insolvenzverwalter. Er ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen und alle eingehenden Gelder auf speziellen Insolvenzsonderkonten zu verwalten. Diese Sonderkonten sind gemäß den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17) eingerichtet.
  4. Auskunftspflichten für Drittschuldner und Kreditinstitute: Die Drittschuldner der SysCon GmbH, also Personen oder Unternehmen, die der GmbH Geld schulden, wurden angewiesen, ihre Zahlungen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten. Ebenso sind die Kreditinstitute der Schuldnerin verpflichtet, dem vorläufigen Insolvenzverwalter umfassende Auskünfte über die Bankverbindungen der GmbH zu erteilen.
  5. Prüfung der finanziellen Verhältnisse: Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde beauftragt, die wirtschaftliche Lage der SysCon GmbH zu prüfen und festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegen. Dazu gehört auch die Bewertung, ob eine Fortführung des Unternehmens möglich und sinnvoll ist, und ob die Insolvenzmasse ausreichend ist, um die Kosten des Verfahrens zu decken.
  6. Zugang zu Geschäftsräumen und Unterlagen: Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der SysCon GmbH zu betreten, Nachforschungen anzustellen und Einsicht in die Geschäftspapiere zu nehmen. Die Schuldnerin ist verpflichtet, ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Mannheim steht der SysCon GmbH und ihren Gläubigern das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu. Diese kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Mannheim eingereicht werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung. Die Beschwerde kann schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.

Fazit

Mit der Bestellung von Rechtsanwalt Steffen Rauschenbusch als vorläufigem Insolvenzverwalter und den angeordneten Maßnahmen hat das Amtsgericht Mannheim den ersten Schritt zur Sicherung der Vermögenswerte der SysCon GmbH unternommen. Diese Maßnahmen sollen die Insolvenzmasse schützen und eine Grundlage für die Prüfung schaffen, ob das Unternehmen fortgeführt werden kann oder ob eine geordnete Abwicklung erfolgen muss. Die weitere Entwicklung des Verfahrens und eine mögliche Eröffnung des Insolvenzverfahrens hängen nun von den Ergebnissen der Prüfung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter ab.

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