Das Amtsgericht Gießen hat im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der WTK Germany GmbH, ansässig in der Aulweg 47, 35392 Gießen (eingetragen im Handelsregister Gießen unter HRB 7639), am 5. November 2024 um 13:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet. Die Geschäftsführung der Gesellschaft wird durch Andreas Christian Kessler, wohnhaft in Märwil, Schweiz, vertreten.
Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Andreas Kleinschmidt von White & Case LLP, Bockenheimer Landstraße 20, 60322 Frankfurt am Main, wurde zur Sicherung und Verwaltung des Vermögens bestellt und ist unter der Telefonnummer 069/365069980 erreichbar.
Anordnungen im Rahmen der vorläufigen Verwaltung:
- Verfügungsbeschränkung: Verfügungen der WTK Germany GmbH sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Die GmbH darf keine Forderungen ohne dessen Zustimmung einziehen, abtreten oder anderweitig verwerten und kein Vermögen, einschließlich Anlage- oder Umlaufvermögen, veräußern oder belasten.
- Regelung für Arbeitsverhältnisse: Die Verwaltung bestehender Arbeitsverhältnisse verbleibt bei der GmbH; jedoch bedürfen alle Änderungen, Beendigungen oder Begründungen von Arbeitsverhältnissen der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters.
- Einzug von Forderungen: Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der GmbH einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen. Schuldner der GmbH werden angewiesen, ausschließlich gemäß dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
- Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen: Maßnahmen der Zwangsvollstreckung wurden gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 InsO untersagt und bereits eingeleitete Maßnahmen wurden, soweit sie nicht unbewegliche Gegenstände betreffen, vorübergehend eingestellt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann die Antragstellerin sofortige Beschwerde einlegen. Die Möglichkeit zur Beschwerde steht auch jedem Gläubiger offen, der die internationale Zuständigkeit des Verfahrens gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 anzweifelt.
Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Gießen, Gutfleischstraße 1, 35390 Gießen, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung oder Zustellung der Entscheidung. Im Falle einer öffentlichen Bekanntmachung beginnt die Frist zwei Tage nach Veröffentlichung.
Die Beschwerde muss schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erklärt werden und vom Beschwerdeführer oder dessen Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Die Beschwerde muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen und die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Falls nur Teile des Beschlusses angefochten werden, ist dies anzugeben. Eine Begründung der Beschwerde wird empfohlen.
Amtsgericht Gießen, 05.11.2024
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