Startseite Allgemeines Bericht über das Insolvenzeröffnungsverfahren der PFM Asset GmbH
Allgemeines

Bericht über das Insolvenzeröffnungsverfahren der PFM Asset GmbH

geralt (CC0), Pixabay
Teilen

Das Amtsgericht Pinneberg hat im Verfahren über die Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen der PFM Asset GmbH, ansässig in der Esinger Straße 5-7, 25436 Tornesch (HRB 13003 PI), vertreten durch die Geschäftsführer Yasin Birgül und Ulrike Lemm, am 5. November 2024 folgende Maßnahmen angeordnet:

  1. Vorläufige Insolvenzverwaltung: Zur Sicherung des Vermögens der Schuldnerin vor nachteiligen Veränderungen wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO angeordnet.
  2. Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters: Rechtsanwalt Joachim Beuck, mit Kanzleisitz in der Friedenstraße 7, 25335 Elmshorn, wurde als vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt. Er ist telefonisch unter 04121 1038-24 und per Fax unter 04121 1038-27 erreichbar.
  3. Verfügungsbeschränkung: Verfügungen der PFM Asset GmbH über ihr Vermögen sind ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Diese Regelung umfasst auch die Einziehung offener Forderungen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Frist zur Einreichung der Beschwerde beträgt zwei Wochen und beginnt mit der Verkündung oder Zustellung der Entscheidung bzw. der öffentlichen Bekanntmachung im Internet auf insolvenzbekanntmachungen.de.

Die Beschwerde ist beim Amtsgericht Pinneberg, Außenstelle Osterbrooksweg 42+44, 22869 Schenefeld, schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle zu erklären. Eine Einreichung bei einem anderen Amtsgericht ist möglich, jedoch muss das Protokoll rechtzeitig beim genannten Amtsgericht eingehen, um die Frist zu wahren. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses enthalten und die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt wird. Eine elektronische Einreichung ist ebenfalls zulässig, jedoch muss diese als qualifiziert signiertes elektronisches Dokument eingereicht werden, entweder über einen sicheren Übermittlungsweg oder das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP).

Für weitere Informationen zur elektronischen Einreichung und sicheren Übermittlungswegen wird auf die Verordnung zum elektronischen Rechtsverkehr (ERVV) und auf justiz.de verwiesen.

Amtsgericht Pinneberg – Insolvenzgericht
Datum: 05.11.2024

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

MABEWO AG: Der (un)lustige CEO-Talk – Auf ein Wort mit Jörg Trübl

Lieber Herr Trübl, wir müssen reden. Oder besser: Ich rede, und Sie...

Allgemeines

Weihnachtsgeschichte aktualisiert auf 2024

Es war ein außergewöhnliches Jahr – 2024. Die Welt war voller Herausforderungen,...

Allgemeines

Weihnachtswunder bei Lilium: Neuer Investor rettet Hunderte Arbeitsplätze

Pünktlich zu Weihnachten gibt es erfreuliche Nachrichten vom Elektroflugzeug-Pionier Lilium: Das insolvente...

Allgemeines

Dänemarks neue Mission: Schlittenhunde, Drohnen und eine Prise Trump

Die dänische Regierung hat Großes vor: Mit milliardenschweren Investitionen will sie ihre...