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Vorsicht

Bericht über das Insolvenzverfahren der IMAWIS Maritime Wirtschafts- und Schiffbauforschung GmbH

viarami (CC0), Pixabay
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Aktenzeichen: 60 IN 751/24
Datum des Beschlusses: 22.11.2024


Sachverhalt:

Die IMAWIS Maritime Wirtschafts- und Schiffbauforschung GmbH (im Folgenden „Schuldnerin“), mit Sitz in Rostock und eingetragen im Handelsregister unter der Nummer HRB 12239, hat einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr eigenes Vermögen gestellt. Der Antrag wird durch die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens eingereicht.

Um nachteilige Veränderungen der Vermögenslage bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verhindern, hat das Amtsgericht Rostock als Insolvenzgericht mit Beschluss vom 22.11.2024 mehrere Sicherungsmaßnahmen gemäß §§ 21, 22 Insolvenzordnung (InsO) angeordnet.


Anordnung des Gerichts:

  1. Allgemeines Verfügungsverbot:
    Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin wird auf eine vorläufige Insolvenzverwalterin übertragen.
  2. Bestellung der vorläufigen Insolvenzverwalterin:
    Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Ulrike Hoge-Peters, Rosa-Luxemburg-Straße 8, 18055 Rostock, ernannt.
  3. Rechtswirkung des Beschlusses:
    Der Beschluss bewirkt die Unterbrechung aller gerichtlich anhängigen Zivilrechtstreitigkeiten, wie in § 240 Zivilprozessordnung (ZPO) festgelegt.

Aufgaben der vorläufigen Insolvenzverwalterin:

  • Sicherung des Vermögens: Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist verpflichtet, das Vermögen der Schuldnerin zu überwachen, zu sichern und zu erhalten.
  • Prüfung der Verfahrenskosten: Sie hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken.
  • Handlungsbefugnisse:
    • Einzug von Bankguthaben und sonstigen Forderungen.
    • Empfang von eingehenden Zahlungen.
    • Einsichtnahme in Bücher und Geschäftspapiere sowie die Möglichkeit, Geschäftsräume zu betreten und Nachforschungen anzustellen.
  • Kontakt mit Drittschuldnern: Den Schuldnern der Schuldnerin wird untersagt, Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten. Stattdessen sind sie aufgefordert, Zahlungen nur noch an die vorläufige Insolvenzverwalterin zu leisten.

Zusätzlich wird die vorläufige Insolvenzverwalterin als Sachverständige beauftragt, um:

  1. Einen möglichen Eröffnungsgrund nach den gesetzlichen Vorgaben zu prüfen.
  2. Die Fortführungsperspektiven des Unternehmens zu bewerten.

Beschränkungen für die Schuldnerin:

Der Schuldnerin ist es untersagt, eigenmächtig über ihre Bankkonten und Außenstände zu verfügen. Die Kreditinstitute der Schuldnerin sind zur Auskunftserteilung gegenüber der vorläufigen Insolvenzverwalterin verpflichtet.


Elektronische Bekanntmachung und Speicherung:

Der Beschluss wird in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem veröffentlicht und dort für die Dauer der Anordnung gespeichert. Im Fall der Verfahrensbeendigung oder Ablehnung des Insolvenzverfahrens wird die Veröffentlichung nach spätestens sechs Monaten gelöscht (§ 3 Abs. 1 InsOBekV).


Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen den Beschluss des Amtsgerichts kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung, der Zustellung oder der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses – je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt.

  • Zuständiges Gericht: Amtsgericht Rostock, Zochstraße 13, 18057 Rostock.
  • Einreichung der Beschwerde:
    • Schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle.
    • Elektronisch als qualifiziert signiertes Dokument über einen sicheren Übermittlungsweg oder das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP).

Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung benennen und eine ausdrückliche Erklärung enthalten, dass Beschwerde eingelegt wird.


Bedeutung des Verfahrens:

Das Verfahren ist ein wesentlicher Schritt zur Sicherung der Vermögenswerte der Schuldnerin und zur Klärung, ob eine Fortführung des Unternehmens möglich ist. Gleichzeitig schützt die Anordnung Gläubiger vor nachteiligen Verfügungen durch die Schuldnerin. Die vorläufige Insolvenzverwalterin übernimmt eine zentrale Rolle, um die finanziellen Verhältnisse zu stabilisieren und die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu prüfen.


Amtsgericht Rostock – Insolvenzgericht
Datum: 22.11.2024

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