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Bericht über das Insolvenzverfahren der Metrocab Taxi- und Handels-GmbH

geralt (CC0), Pixabay
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Am 07.10.2024 um 10:00 Uhr hat das Amtsgericht Charlottenburg im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens über das Vermögen der Metrocab Taxi- und Handels-GmbH, Naugarder Straße 38, 10409 Berlin, folgende Sicherungsmaßnahmen angeordnet (Aktenzeichen: 36m IN 6606/24). Die Schuldnerin, ein Taxiunternehmen, wird im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der Nummer HRB 55825 geführt und durch die Geschäftsführer Karl-Josef Reckert und Andreas Vogel vertreten.

Beschlussinhalt

  1. Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung
    Zur Vermeidung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Metrocab Taxi- und Handels-GmbH bis zur endgültigen Entscheidung über den Insolvenzantrag wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet (§ 21 InsO).
  2. Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters
    Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Thorsten Petersen, Budapester Straße 31, 10787 Berlin, bestellt. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin, sondern überwacht die Vermögenslage der Schuldnerin und ist dafür zuständig, ihr Vermögen im Sinne der Gläubiger zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 InsO).
  3. Einschränkung der Verfügungsbefugnis der Schuldnerin
    Verfügungen der Metrocab Taxi- und Handels-GmbH über Vermögensgegenstände sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Diese Einschränkung soll sicherstellen, dass keine weiteren finanziellen Nachteile entstehen.
  4. Aufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters
    Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken (§ 22 Abs. 1 InsO). Außerdem hat er das Ziel, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu überwachen, um eine geordnete Abwicklung des Insolvenzverfahrens zu gewährleisten.
  5. Kontrollrechte des vorläufigen Insolvenzverwalters
    Der vorläufige Insolvenzverwalter erhält die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Bankkonten und Außenstände der Schuldnerin. Er ist ermächtigt, Bankguthaben und Forderungen der Schuldnerin einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen. Zudem darf er Sonderkonten eröffnen, über die er im Namen der Schuldnerin oder im eigenen Namen verfügen kann.
  6. Informationspflichten der Kreditinstitute und Drittschuldner
    Kreditinstitute, die Konten der Metrocab Taxi- und Handels-GmbH führen, sind verpflichtet, dem vorläufigen Insolvenzverwalter Auskunft zu erteilen. Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) ist untersagt, Zahlungen an die Metrocab Taxi- und Handels-GmbH zu leisten. Stattdessen dürfen Zahlungen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter erfolgen (§ 23 Abs. 1 InsO).
  7. Zutrittsrecht des vorläufigen Insolvenzverwalters
    Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Metrocab Taxi- und Handels-GmbH zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren und auf Verlangen sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Diese Maßnahmen sind notwendig, um die Vermögensverhältnisse der Schuldnerin zu klären und die Insolvenzmasse zu sichern.

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

Bereits eingeleitete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin, werden einstweilen eingestellt, es sei denn, es handelt sich um unbewegliche Vermögensgegenstände. Neue Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werden bis auf Weiteres untersagt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Veröffentlichung und Rechtsbehelfsbelehrung

Die Anordnung wird in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem veröffentlicht und bleibt dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird die Veröffentlichung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung des Verfahrens gelöscht. Falls das Verfahren nicht eröffnet wird, erfolgt die Löschung sechs Monate nach Aufhebung der Sicherungsmaßnahme.

Gegen den Beschluss kann die sofortige Beschwerde binnen einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Charlottenburg eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder mit deren Zustellung beziehungsweise der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung (§ 9 InsO). Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts abzugeben. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Fazit

Mit dem Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 07.10.2024 wurden umfassende Sicherungsmaßnahmen zur Vermögensverwaltung der Metrocab Taxi- und Handels-GmbH erlassen. Rechtsanwalt Thorsten Petersen wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und mit weitreichenden Befugnissen zur Überwachung und Sicherung des Vermögens ausgestattet. Die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht noch aus und wird nach Prüfung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter erfolgen.

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