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Bericht über das Insolvenzverfahren der R3 Projektmanagement GmbH

geralt (CC0), Pixabay
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Aktenzeichen: 36r IN 6292/24
Antragstellerin: R3 Projektmanagement GmbH, Lützowufer 26, 10721 Berlin
Vertreten durch: Geschäftsführer Olaf Ruths
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg
Handelsregister-Nr.: HRB 104893

Am 04.10.2024 hat das Amtsgericht Charlottenburg folgende Maßnahmen in Bezug auf den Antrag der R3 Projektmanagement GmbH zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen angeordnet, um nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin zu verhindern.

Beschluss:

1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin, werden untersagt. Ausgenommen sind unbewegliche Gegenstände. Bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

2. Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Robert Pytel, Goethestraße 85, 10623 Berlin, bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).

Aufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters:

  • Überwachung der Schuldnerin: Der vorläufige Insolvenzverwalter hat das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu erhalten.
  • Prüfung der Verfahrenskosten: Er prüft, ob das Vermögen der Schuldnerin zur Deckung der Verfahrenskosten ausreicht (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).

3. Verfügungsverbot
Der Schuldnerin wird untersagt, über ihre Bankkonten oder Außenstände zu verfügen. Diese Befugnisse gehen auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Er ist ermächtigt, Bankguthaben und Forderungen einzuziehen und ein Sonderkonto einzurichten.

4. Auskunftspflicht der Banken
Die führenden Kreditinstitute der Schuldnerin sind verpflichtet, dem vorläufigen Insolvenzverwalter Auskunft über die Konten zu erteilen.

5. Zahlungsverbote für Drittschuldner
Den Schuldnern der Schuldnerin wird untersagt, an diese zu zahlen. Zahlungen dürfen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter erfolgen.

6. Betretungsrecht und Nachforschung
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten und Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin muss Einsicht in Bücher und Unterlagen gewähren und bei Bedarf diese aushändigen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann die sofortige Beschwerde binnen einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Charlottenburg eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder der öffentlichen Bekanntmachung im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).

Es besteht die Möglichkeit, die Beschwerde elektronisch einzureichen, wobei bestimmte Sicherheitsanforderungen an die elektronische Signatur und Übermittlungswege erfüllt werden müssen.

Verfahrensfortgang: Das Gericht wird in den kommenden Wochen über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entscheiden. Bis dahin bleiben die getroffenen Sicherungsmaßnahmen bestehen.

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht
Berlin, 04.10.2024

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