Bericht über das Insolvenzverfahren der Xylene GmbH

Published On: Montag, 07.10.2024By Tags:

Am 07.10.2024 um 12:00 Uhr wurde durch das Amtsgericht Stuttgart (Az.: 6 IN 1678/24) ein Beschluss im Rahmen des Antrags der Xylene GmbH auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gefasst. Die Xylene GmbH mit Sitz in der Moltkestraße 5, 71139 Ehningen, vertreten durch die Geschäftsführer Guiseppe Benenati und Christopher Edwards, hatte zuvor einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr eigenes Vermögen gestellt.

Beschlussinhalt

Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens hat das Gericht gemäß §§ 21, 22 InsO verschiedene Sicherungsmaßnahmen angeordnet:

  1. Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
    Alle Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung, werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Zwangsvollstreckungen werden vorläufig eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
  2. Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters
    Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Niko Maier, Börsenstraße 3, 70174 Stuttgart, bestellt. Seine Hauptaufgabe besteht darin, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu erhalten. Verfügungen der Xylene GmbH über ihr Vermögen sind ab sofort nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter prüft außerdem, ob das Vermögen der Schuldnerin die Verfahrenskosten decken kann (§ 22 Abs. 1 InsO).
  3. Einschränkungen der Verfügungsbefugnis
    Der Schuldnerin wird untersagt, über ihre Bankkonten sowie ihre Forderungen gegenüber Dritten zu verfügen. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über diese Vermögenswerte geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Dieser ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
  4. Eröffnung von Sonderkonten
    Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, Sonderkonten im Namen der Schuldnerin oder in seinem eigenen Namen in seiner Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter zu eröffnen. Er ist auch berechtigt, über diese Konten zu verfügen, und kann dabei Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 Abs. 2 InsO begründen.
  5. Informationspflicht der Banken und Drittschuldner
    Kreditinstitute, die Konten der Schuldnerin führen, sind zur Auskunftserteilung gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter verpflichtet. Den Drittschuldnern (Schuldnern der Xylene GmbH) wird untersagt, Zahlungen an die Xylene GmbH zu leisten. Diese sind verpflichtet, ihre Leistungen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringen.
  6. Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters
    Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin zu betreten und Nachforschungen anzustellen. Ihm muss Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere der Schuldnerin gewährt werden. Auf Verlangen sind ihm diese bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens zu übergeben. Die Schuldnerin ist zudem verpflichtet, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der Insolvenzmasse und zur Aufklärung der Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
  7. Prüfauftrag an den vorläufigen Insolvenzverwalter
    Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund für das Insolvenzverfahren nach der Rechtsform der Schuldnerin vorliegt und ob Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens bestehen.

Veröffentlichung und Fristen

Die Anordnung wurde in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem veröffentlicht und bleibt dort mindestens für die Dauer ihrer Wirksamkeit gespeichert. Im Falle der Verfahrenseröffnung erfolgt die Löschung der Veröffentlichung spätestens sechs Monate nach Beendigung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV). Falls das Verfahren nicht eröffnet wird, wird die Sicherungsmaßnahme spätestens sechs Monate nach ihrer Aufhebung gelöscht (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen den Beschluss kann die sofortige Beschwerde innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Stuttgart eingelegt werden. Die Frist beginnt entweder mit der Verkündung der Entscheidung, deren Zustellung oder deren wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO.

Es besteht die Möglichkeit, die Beschwerde schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts einzulegen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung enthalten und von der beschwerdeführenden Partei oder ihrem Bevollmächtigten unterzeichnet werden. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht zwingend erforderlich.

Fazit

Der Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 07.10.2024 setzt umfassende Sicherungsmaßnahmen zum Schutz des Vermögens der Xylene GmbH um und überträgt dem vorläufigen Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Niko Maier, weitreichende Befugnisse zur Überwachung und Verwaltung der Vermögenswerte der Schuldnerin. Die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht noch aus und wird nach Prüfung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter erfolgen.

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