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Bericht über das vorläufige Insolvenzverfahren der Hugo Karrenberg & Sohn GmbH & Co. KG

viarami (CC0), Pixabay
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Aktenzeichen: 504 IN 276/24
Datum des Beschlusses: 22.11.2024


Sachverhalt:

Das Amtsgericht Wuppertal hat im Rahmen eines Insolvenzeröffnungsverfahrens über das Vermögen der Hugo Karrenberg & Sohn GmbH & Co. KG mit Sitz in der Hohenzollernstraße 33, 42551 Velbert, am 22.11.2024 um 09:13 Uhr Maßnahmen zur vorläufigen Sicherung angeordnet.

Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter der Nummer HRA 20735 eingetragen. Sie wird durch die Karrenberg Verwaltungs-GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin vertreten. Letztere ist im Handelsregister unter HRB 17554 eingetragen und wird durch die Geschäftsführer Thilo Karrenberg und Waldemar Leib vertreten.


Anordnung des Gerichts:

Im Rahmen der vorläufigen Maßnahmen nach §§ 21, 22 Insolvenzordnung (InsO) hat das Gericht folgende Entscheidungen getroffen:

  1. Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters:
    Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Robert Fliegner, Grünewalder Straße 29-31, 42657 Solingen, ernannt.
  2. Beschränkungen der Verfügungsbefugnis der Schuldnerin:
    • Verfügungen der Schuldnerin über Vermögensgegenstände sind ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
    • Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird ausdrücklich untersagt, Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten.
  3. Rechte des vorläufigen Insolvenzverwalters:
    • Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen.
    • Eingehende Zahlungen sind ausschließlich vom vorläufigen Insolvenzverwalter entgegenzunehmen.
    • Drittschuldner werden dazu aufgefordert, künftige Leistungen nur noch unter Berücksichtigung der gerichtlichen Anordnung zu erbringen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
  4. Einstellung und Untersagung von Vollstreckungsmaßnahmen:
    • Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung, werden untersagt, es sei denn, unbewegliche Gegenstände der Schuldnerin sind betroffen.
    • Bereits begonnene Vollstreckungsmaßnahmen werden bis auf Weiteres eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Bedeutung des Beschlusses:

Der Beschluss des Amtsgerichts dient dem Schutz der Insolvenzmasse und der Sicherung der Gläubigerinteressen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Mit der Bestellung von Rechtsanwalt Robert Fliegner als vorläufigem Insolvenzverwalter wird sichergestellt, dass das Vermögen der Schuldnerin überwacht und gegen unzulässige Verfügungen geschützt wird.

Darüber hinaus wird durch die Untersagung von Vollstreckungsmaßnahmen sowie die Ermächtigung des vorläufigen Insolvenzverwalters, Forderungen einzuziehen und Gelder entgegenzunehmen, der geordnete Ablauf des vorläufigen Verfahrens gewährleistet.


Amtsgericht Wuppertal – Insolvenzgericht
Datum: 22.11.2024

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