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Bericht über das vorläufige Insolvenzverfahren der Ziegler Holzindustrie GmbH & Co. KG

viarami (CC0), Pixabay
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Aktenzeichen: IN 296/24
Datum des Beschlusses: 22.11.2024


Sachverhalt:

Die Ziegler Holzindustrie GmbH & Co. KG, mit Sitz Zur Betzenmühle 1, 95703 Plößberg, hat einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr eigenes Vermögen gestellt. Die Gesellschaft wird vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die Ziegler Verwaltungs GmbH, welche ihrerseits durch die Geschäftsführer Friedl Robert und Ziegler Stefan vertreten wird. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Weiden i.d. OPf. unter der Nummer HRA 2209 eingetragen.

Das Amtsgericht Weiden i.d. OPf. hat am 22.11.2024 um 10:50 Uhr eine vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, um das Vermögen der Schuldnerin vor nachteiligen Veränderungen zu sichern (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO).


Anordnung des Gerichts:

  1. Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters:
    Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Volker Böhm, Marienbergstraße 94, 90411 Nürnberg, bestellt. Kontakt: Telefon: +49 (911) 600 79 161, Telefax: +49 (911) 600 79 10, E-Mail: nbg@schubra.de.
  2. Beschränkung der Verfügungsbefugnis der Schuldnerin:
    • Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur mit der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 InsO, 2. Alternative).
    • Dies schließt insbesondere die Einziehung von Außenständen ein.
  3. Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters:
    • Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Außenstände der Schuldnerin einzuziehen.
    • Eingezogene Gelder sind auf ein von ihm einzurichtendes Anderkonto einzuzahlen.

Ziele und Bedeutung des Beschlusses:

Der Beschluss des Amtsgerichts dient der Sicherung des Vermögens der Schuldnerin, um die Insolvenzmasse für die Gläubiger zu bewahren. Durch die Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters wird sichergestellt, dass keine Vermögenswerte unrechtmäßig abfließen oder Gläubiger ungleich behandelt werden.

Der vorläufige Insolvenzverwalter übernimmt die Kontrolle über zentrale Vermögenswerte wie Außenstände und Bankguthaben und sorgt durch das Einzahlen auf ein Anderkonto dafür, dass die Mittel geschützt und transparent verwaltet werden. Gleichzeitig bleibt der Schuldnerin die Möglichkeit erhalten, mit Zustimmung des Verwalters notwendige Verfügungen vorzunehmen.


Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen den Beschluss kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden:

  • Frist: Zwei Wochen (Notfrist), beginnend mit der Verkündung, Zustellung oder öffentlichen Bekanntmachung (§ 9 InsO).
  • Zuständiges Gericht: Amtsgericht Weiden i.d. OPf., Ledererstr. 9, 92637 Weiden i.d. OPf.

Die Beschwerde ist schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts erklärt werden, wobei die Frist nur gewahrt ist, wenn das Protokoll rechtzeitig beim zuständigen Gericht eingeht.

Elektronische Einreichung: Rechtsbehelfe können als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail ist jedoch nicht zulässig. Elektronische Dokumente müssen entweder:

  • Mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder
  • Von der verantwortenden Person signiert und über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Weitere Informationen zu den Anforderungen der elektronischen Kommunikation mit Gerichten finden Sie auf der Website www.justiz.de.


Zusammenfassung der Maßnahmen:

  • Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters: Rechtsanwalt Volker Böhm.
  • Sicherung der Insolvenzmasse: Beschränkte Verfügungsbefugnis der Schuldnerin, insbesondere bei Außenständen.
  • Eröffnung eines Anderkontos: Schutz der eingezogenen Gelder durch den Insolvenzverwalter.

Diese Maßnahmen gewährleisten einen geordneten Ablauf des vorläufigen Verfahrens und schaffen die Grundlage für eine Entscheidung über die endgültige Eröffnung des Insolvenzverfahrens.


Amtsgericht Weiden i.d. OPf. – Insolvenzgericht
Datum: 22.11.2024

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