N-Ergie Regenerativ GmbHNürnbergBericht
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A. | Prüfungsauftrag | |
B. | Zusammenfassung der Ergebnisse der Mittelverwendungskontrolle zum Berichtsstichtag | |
I. | Höhe der eingesammelten Anlegergelder | |
II. | Höhe der davon in Anlageobjekte investierten Anlegergelder | |
III. | Höhe der Anlegergelder für sonstige Ausgaben | |
IV. | Aufzählung der sonstigen Ausgaben | |
V. | Aufzählung und Beschreibung der bereits erworbenen Anlageobjekte | |
VI. | Summe der nicht investierten Anlegergelder | |
VII. | Planmäßige Verwendung der Anlegergelder | |
C. | Abschließendes Urteil |
Anlagen
Besondere Auftragsbedingungen
Allgemeine Auftragsbedingungen
Abkürzungsverzeichnis
NSW | N-Ergie Sonne und Wind GmbH & Co. KG |
ÖF | Ökostrom Franken GmbH & Co. KG |
VermAnlG | Vermögensanlagengesetz |
VIB | Vermögensanlagen-Informationsblatt |
Hinweis: In Tabellen können technisch bedingt Rundungsdifferenzen auftreten!
A. Prüfungsauftrag
1. |
Mit Vertrag vom 27. Januar 2023 wurden wir von der
beauftragt, die Mittelverwendungskontrolle gemäß § 5c VermAnlG für eine Vermögensanlage gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 VermAnlG durchzuführen, deren Mittel die Emittentin verwendet. Die Emittentin hat unter dem Aktenzeichen WA 34-Wp 7113/02170#0003 ein Vermögensanlageninformationsblatt gemäß § 13 Abs. 2 S. 1 VermAnlG durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht für die Emission/das qualifizierte Nachrangdarlehen „N-Ergie Bürger Solar II“ mit Wirkung zum 6. Februar 2023 gestatten lassen. |
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2. |
Nach § 5c Abs. 1 S. 1 VermAnlG hat bei Vermögensanlagen nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 VermAnlG, die die Weitergabe der Anlegergelder zum Zwecke des Erwerbs eines Sachgutes oder eines Rechts an einem Sachgut oder der Pacht eines Sachgutes zum Gegenstand haben, der Emittent bis zu dem in § 5c Abs. 1 S. 3 VermAnlG genannten Zeitpunkt einen unabhängigen Mittelverwendungskontrolleur zu bestellen. Als Mittelverwendungskontrolleure konnten wir gemäß § 5c Abs. 1 S. 2 VermAnlG bestellt werden. Der Vertrag wurde rechtzeitig im Sinne von § 5c Abs. 1 S. 3 VermAnlG geschlossen. Seit der erstmaligen Bestellung durch die Emittentin sind keine zehn Jahre vergangen (§ 5c Abs. 1 S. 5 VermAnlG). |
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3. |
Nach § 5c Abs. 2 S. 1 VermAnlG hat die Emittentin ein Mittelverwendungskonto einzurichten, über das sie nur zusammen mit dem bestellten Mittelverwendungskontrolleur verfügen darf. Der Mittelverwendungskontrolleur darf einer Verwendung der eingeworbenen Anlegergelder durch die Emittentin nach § 5c Abs. 2 S. 2 VermAnlG erst zustimmen, wenn die im Vertrag über die Mittelverwendungskontrolle festgelegten Voraussetzungen vorliegen. Diese Voraussetzungen sind gemäß § 5c Abs. 2 S. 3 VermAnlG in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben im Verkaufsprospekt der Emittentin festzulegen. Nach § 5c Abs. 2 S. 4 VermAnlG hat der Mittelverwendungskontrolleur nach Freigabe zu kontrollieren, ob die freigegebenen Mittel aus der Vermögensanlage entsprechend dem im Vertrag festgelegten Verwendungszweck und den übrigen dort festgelegten Bestimmungen verwendet werden. Diese Pflicht besteht nach § 5c Abs. 2 S. 5 VermAnlG fortlaufend mindestens alle sechs Monate bis zur Verwendung aller Anlegergelder und setzt spätestens sechs Monate nach Beginn des öffentlichen Angebots ein. Handelt es sich um die Weitergabe von Anlegergeldern im Sinne von § 5c Abs. 1 VermAnlG, so umfasst die Kontrolle nach § 5c Abs. 2 S. 6 VermAnlG die Verwendung auf allen Ebenen. |
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4. |
Das Ergebnis der Mittelverwendungskontrolle ist nach § 5c Abs. 2 S. 7 VermAnlG durch den Mittelverwendungskontrolleur unverzüglich in einem Bericht zusammenzufassen, der dem Emittenten und elektronisch und in elektronisch durchsuchbarem Format der Bundesanstalt über ihr Melde- und Veröffentlichungssystem unverzüglich zu übermitteln ist. In diesem Bericht kommen wir den gesetzlichen Berichtspflichten über das Ergebnis der Mittelverwendungskontrolle erstmalig nach. |
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5. |
Nach § 5c Abs. 3 VermAnlG hat der Mittelverwendungskontrolleur den jeweiligen Bericht der laufenden und abschließenden Mittelverwendungskontrolle bis zur vollständigen Tilgung der Vermögensanlage unverzüglich im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. |
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6. |
Wir bestätigen analog § 321 Abs. 4a HGB, dass wir bei unserer Tätigkeit die anwendbaren Vorschriften zur Unabhängigkeit beachtet haben. |
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7. |
Der Bericht ist an die Gesellschaft gerichtet. |
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8. |
Für die Durchführung des Auftrages und unsere Verantwortlichkeit gelten – auch im Verhältnis zu Dritten – die diesem Bericht beigefügten „Besonderen Auftragsbedingungen für Prüfungen und prüfungsnahe Leistungen“ vom 1. Juli 2020 sowie die „Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften“ vom 1. Januar 2017. |
B. Zusammenfassung der Ergebnisse der
Mittelverwendungskontrolle zum Berichtsstichtag
I. Höhe der eingesammelten Anlegergelder
9. |
Die Summe der eingesammelten Anlegergelder gemäß § 5c Abs. 2 S. 8 Nr. 1 VermAnlG beträgt: € 74.000,00 |
II. Höhe der davon in Anlageobjekte investierten Anlegergelder
10. |
Die Summe der eingesammelten Anlegergelder, die in Anlageobjekte investiert werden sollen, gemäß § 5c Abs. 2 S. 8 Nr. 2 VermAnlG beträgt: € 74.000,00 Diese Summe verteilt sich auf Basis der im VIB genannten Ebenen wie folgt:
Das Darlehen unter Pos. 1 war zum Stichtag der Berichterstattung mittels Gesellschafterdarlehensvertrag vom 27. Oktober 2023 ausgereicht. Das Darlehen unter Pos. 2 war zum Stichtag der Berichterstattung mittels Gesellschafterdarlehensvertrag vom 12. Dezember 2023 ausgereicht. |
III. Höhe der Anlegergelder für sonstige Ausgaben
11. |
Zu § 5c Abs. 2 S. 8 Nr. 3 VermAnlG ist zum Stichtag der Berichterstattung Fehlanzeige zu erstatten. |
IV. Aufzählung der sonstigen Ausgaben
12. |
Zu § 5c Abs. 2 S. 8 Nr. 4 VermAnlG ist zum Stichtag der Berichterstattung Fehlanzeige zu erstatten. |
V. Aufzählung und Beschreibung der bereits erworbenen Anlageobjekte
13. |
Zu § 5c Abs. 2 Satz 8 Nr. 5 VermAnlG ist wie folgt zu berichten. Ebene 1: Unmittelbar hat die Emittentin keine Anlageobjekte erworben. Ebene 2: Mittelbar über die in Tz. 9 aufgeführten Gesellschaften hatte die Emittentin zum Stichtag der Berichterstattung bereits nachfolgende Anlageobjekte erworben, zu deren Finanzierung die eingesammelten Gelder eingesetzt wurden:
Das Projekt Langenaltheim (Pos. 1) wurde zum einen durch Eigenkapital der NSW und zum anderen durch das aufgenommene Darlehen bei der Sparkasse Mittelfranken Süd finanziert. Die 20 T€ aus dem Gesellschafterdarlehen Bürgersolar II wurden verwendet, um das die Fremdfinanzierung übersteigende Investitionsvolumen zu bezahlen. Die ÖF hat die Anlage (Pos. 2) mit Gesellschafterdarlehen, Bankdarlehen und einer Gesellschaftereinlage finanziert. Mit dem erhaltenen Gesellschafterdarlehen wurde (teilweise) die PV-Anlage Röthlein finanziert. |
VI. Summe der nicht investierten Anlegergelder
14. |
Die Summe der nicht investierten Anlegergelder nach § 5c Abs. 2 Satz 8 Nr. 6 VermAnlG beträgt zum Stichtag der Berichterstattung: € 0,00 |
VII. Planmäßige Verwendung der Anlegergelder
15. |
Zur planmäßigen Verwendung der Anlegergelder i. S. v. § 5c Abs. 2 S. 9 VermAnlG wird auf obige Ausführungen verwiesen. Es kam zum Stichtag der Berichterstattung zur vollständigen Verwendung. |
C. Abschließendes Urteil
16. |
Die Verantwortung für die ordnungsgemäße und vertragsgerechte Verwendung der eingesammelten Anlegergelder liegt allein bei den gesetzlichen Vertretern der Emittentin. |
17. |
Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der durchgeführten erstmaligen Mittelverwendungskontrolle den Erfordernissen der § 5c Abs. 2 und Abs. 3 VermAnlG nachzukommen. Wir erstatten diesen Bericht nach bestem Wissen und Gewissen und auf Basis der uns zur Verfügung gestellten Unterlage und erteilten Auskünfte. |
Würzburg, 30. Dezember 2023
Göken, Pollak und Partner
Treuhandgesellschaft mbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft/
Steuerberatungsgesellschaft
(Weisbach) Wirtschaftsprüfer |
(Pencereci) Wirtschaftsprüfer |
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