Am 18. Oktober 2024 hat das Amtsgericht Pinneberg die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Papierfabrik Meldorf GmbH & Co. KG, mit Sitz in der Esinger Straße 5-7, 25436 Tornesch, angeordnet. Die Schuldnerin wird durch die PFM Verwaltungs GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin vertreten, deren Geschäftsführer Yasin Birgül und Ulrike Lemm sind. Die rechtliche Vertretung der Schuldnerin im Insolvenzverfahren erfolgt durch Rechtsanwalt Hendrik Gittermann aus Hamburg.
Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung
Die Anordnung erfolgte gemäß § 21 Abs. 1 und 2 der Insolvenzordnung (InsO), um das Vermögen der Schuldnerin vor nachteiligen Veränderungen zu schützen. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Joachim Beuck aus Elmshorn bestellt. Ab sofort sind Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des Insolvenzverwalters wirksam, gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 InsO. Dies betrifft auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Pinneberg kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Verkündung, Zustellung oder wirksamer öffentlicher Bekanntmachung Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Pinneberg oder eines jeden Amtsgerichts einzulegen. Eine anwaltliche Vertretung ist hierbei nicht erforderlich.
Die Beschwerde kann auch elektronisch eingereicht werden, muss jedoch als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Alternativ kann sie über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts übermittelt werden. Weitere Details zu den technischen Anforderungen der elektronischen Übermittlung sind der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr sowie der Internetseite der Justiz zu entnehmen.
Zusammenfassung
Mit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung soll das Vermögen der Papierfabrik Meldorf GmbH & Co. KG vor möglichen negativen Veränderungen geschützt werden. Die Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist für sämtliche Verfügungen der Schuldnerin notwendig. Beteiligte haben die Möglichkeit, gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Pinneberg innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist Beschwerde einzulegen.
Amtsgericht Pinneberg – Insolvenzgericht, 18.10.2024
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