Startseite Allgemeines Bericht: Vorläufige Insolvenzverwaltung bei der CG Pittlerstraße GmbH & Co. KG angeordnet
Allgemeines

Bericht: Vorläufige Insolvenzverwaltung bei der CG Pittlerstraße GmbH & Co. KG angeordnet

geralt (CC0), Pixabay
Teilen

Am 6. November 2024 hat das Amtsgericht Leipzig (Aktenzeichen: 401 IN 1969/24) eine vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der CG Pittlerstraße GmbH & Co. KG, mit Sitz in der Haferkornstraße 7, 04129 Leipzig, angeordnet. Die Gesellschaft wird im Handelsregister unter der Nummer HRA 18935 geführt und durch die GGp Verwaltungs GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin vertreten. Geschäftsführer sind Ulf Graichen und Christoph Gröner.

Entscheidung des Gerichts

Das Gericht hat die folgenden Maßnahmen beschlossen:

  1. Vorläufige Insolvenzverwaltung:
    Zur Sicherung der Insolvenzmasse wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt.
  2. Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters:
    Rechtsanwalt Dr. Philipp Hackländer von der Kanzlei White & Case LLP, Hainstraße 8, 04109 Leipzig, wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
  3. Allgemeiner Zustimmungsvorbehalt:
    Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen bedürfen der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO.
  4. Aufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters:
    Der vorläufige Insolvenzverwalter überwacht die Geschäftsführung und sichert das Vermögen im Interesse der Gläubiger.
  5. Befugnisse des Verwalters:
    Er darf das Vermögen der Schuldnerin in Besitz nehmen, Forderungen einziehen und ein Sonderkonto für die Insolvenzmasse einrichten.
  6. Beschränkungen für Drittschuldner:
    Zahlungen an die Schuldnerin dürfen nur mit Zustimmung des Verwalters erfolgen.
  7. Zugangs- und Einsichtsrechte:
    Der Verwalter ist berechtigt, Geschäftsräume zu betreten und Einsicht in Bücher sowie Register zu nehmen.
  8. Mitwirkungspflichten der Schuldnerin:
    Die Schuldnerin muss dem Verwalter Einblick in ihre Unterlagen gewähren und Auskünfte erteilen.
  9. Einstellung der Zwangsvollstreckung:
    Bereits eingeleitete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werden ausgesetzt, soweit sie nicht unbewegliches Vermögen betreffen.

Neue Vollstreckungen gegen die Schuldnerin sind ebenfalls untersagt, mit Ausnahme von Verfahren zur Erteilung einer Vermögensauskunft.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Amtsgericht Leipzig, Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig, eingelegt werden. Die Frist beginnt mit Verkündung oder Zustellung der Entscheidung. Eine einfache E-Mail genügt nicht; die Beschwerde muss als elektronisches Dokument mit qualifizierter elektronischer Signatur eingereicht werden.

Weitere Informationen zur elektronischen Kommunikation mit der Justiz sind auf der Website justiz.de verfügbar.

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

TJ Maxx: Profiteur von Trumps Zollchaos

Während viele Unternehmen und Experten vor den möglichen Folgen von Donald Trumps...

Allgemeines

Sweet Invest eG auch an die Pleite wollen wir erinnern

Amtsgericht Krefeld, Aktenzeichen: 92 IN 12/22 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen...

Allgemeines

Manipulation von Aktienkursen

Das Beeinflussen von Aktienkursen kann legal oder illegal sein, je nachdem, welche...

Allgemeines

McDonaldss USA:Die Rückkehr des McRib: Warum die Kult-Sandwich-Legende nur begrenzt verfügbar ist

Der McRib kehrt zurück – pünktlich zur Weihnachtszeit – doch Fans sollten...