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Bericht: Vorläufige Insolvenzverwaltung für die Everrail GmbH angeordnet

geralt (CC0), Pixabay
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Im Rahmen des Insolvenzantragsverfahrens über das Vermögen der Everrail GmbH, mit Sitz in der Ackerstraße 3, 10115 Berlin, hat das Amtsgericht Charlottenburg am 22. November 2024 um 15:15 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.

Die Gesellschaft, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der Nummer HRB 244869, hat einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr eigenes Vermögen gestellt.


Beschluss des Gerichts

Zur Sicherung des Vermögens der Schuldnerin bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurden folgende Maßnahmen angeordnet:

  1. Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters
    Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde bestellt:
    Rechtsanwalt Jesko Stark
    Budapester Straße 35, 10787 Berlin
    Telefon: –
  2. Einschränkung der Verfügungsbefugnis der Schuldnerin
    Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
  3. Anweisung an Drittschuldner
    Den Schuldnern der Everrail GmbH (Drittschuldnern) wurde verboten, Zahlungen an die Everrail GmbH zu leisten. Stattdessen sind Leistungen ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
  4. Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters
    Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde ermächtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin zu betreten, Einsicht in Geschäftsbücher und Unterlagen zu nehmen und Nachforschungen anzustellen.

Ziel der vorläufigen Insolvenzverwaltung

Die vorläufige Insolvenzverwaltung dient der Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin. Der vorläufige Insolvenzverwalter übernimmt die Aufgabe, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern, deren wirtschaftliche Lage zu prüfen und festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegen.


Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine sofortige Beschwerde eingelegt werden.

Fristbeginn:
Die Frist beginnt mit der Verkündung des Beschlusses oder, wenn diese nicht erfolgt ist, mit dessen Zustellung oder der öffentlichen Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de.

Einreichung:
Die Beschwerde kann schriftlich beim Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin, eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines beliebigen Amtsgerichts erklärt werden. Elektronische Einreichungen müssen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Eine einfache E-Mail genügt nicht.

Hinweis:
Rechtsbehelfe von Rechtsanwälten, Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind ausschließlich elektronisch einzureichen.


Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht
Beschlussdatum: 22. November 2024

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