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Bericht: Vorläufige Insolvenzverwaltung für die WKK Logistik GmbH angeordnet

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geralt (CC0), Pixabay
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Aktenzeichen: 3 IN 195/24
Gericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder)
Datum des Beschlusses: 1. November 2024, 08:00 Uhr

Sachverhalt:
Im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der WKK Logistik GmbH, Kiesweg 1, 16348 Wandlitz, hat das Amtsgericht Frankfurt (Oder) am 1. November 2024 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Diese Entscheidung bedeutet, dass die WKK Logistik GmbH nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters über ihr Vermögen verfügen darf. Der Beschluss umfasst sämtliche Vermögensgegenstände und Rechte, auch solche, die sich außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befinden.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Falk Eppert, Schinkelstraße 32, 17268 Templin, bestellt. Der Insolvenzverwalter ist nun befugt, das Vermögen der Gesellschaft zu sichern und zu verwalten. Insbesondere darf er Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einziehen sowie eingehende Zahlungen entgegennehmen.

Anweisungen an Drittschuldner:
Den Schuldnern der WKK Logistik GmbH (sogenannten Drittschuldnern) ist es untersagt, Zahlungen direkt an die WKK Logistik GmbH zu leisten. Sie werden angewiesen, ihre Zahlungen und sonstigen Leistungen nur noch unter Berücksichtigung des Beschlusses an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu richten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Damit soll sichergestellt werden, dass alle finanziellen Mittel der Gesellschaft dem Insolvenzverwalter zur Verfügung stehen, um das Verfahren ordnungsgemäß abzuwickeln.

Zusammenfassung:
Mit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung hat das Amtsgericht Frankfurt (Oder) Maßnahmen ergriffen, um das Vermögen der WKK Logistik GmbH zu sichern und vor unbefugten Verfügungen zu schützen. Der vorläufige Insolvenzverwalter Falk Eppert ist verantwortlich dafür, die finanziellen Angelegenheiten der Schuldnerin zu kontrollieren und sicherzustellen, dass alle relevanten Vermögenswerte dem Insolvenzverfahren zur Verfügung stehen. Drittschuldner und Geschäftspartner werden aufgefordert, sich an die Anweisungen des Insolvenzverwalters zu halten, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

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