Im Rahmen des Insolvenzantragsverfahrens über das Vermögen der WSW GmbH, mit Sitz in der Rottmannsharter Straße 2, 85077 Manching, hat das Amtsgericht Ingolstadt am 25. November 2024 um 08:30 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.
Die Gesellschaft, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Ingolstadt unter der Nummer HRB 9612, wird durch die Geschäftsführer Christian Schnapp und Dennis Wiegand vertreten.
Zur Sicherung des Vermögens der Schuldnerin vor nachteiligen Veränderungen wurde gemäß § 21 Abs. 1 und 2 InsO die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Diese Regelung umfasst auch die Einziehung von Außenständen.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Ulf Pechartscheck
Nymphenburger Straße 5, 80335 München
Telefon: +49 (89) 30905860
Telefax: +49 (89) 309058610
Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Frist:
Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Ingolstadt, Neubaustraße 8, 85049 Ingolstadt, einzureichen.
Die Frist beginnt entweder:
Die öffentliche Bekanntmachung wird als zugestellt angesehen, sobald nach dem Veröffentlichungstag zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Frist ist das früheste der genannten Ereignisse.
Form der Beschwerde:
Die Beschwerde kann:
Elektronische Dokumente müssen entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Weitere Informationen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten sind unter www.justiz.de einsehbar.
Die vorläufige Insolvenzverwaltung dient dazu, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und eine weitere Verschlechterung der Vermögenslage zu verhindern. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird prüfen, ob die Vermögenswerte der WSW GmbH ausreichen, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken, und ob eine Möglichkeit zur Fortführung des Unternehmens besteht.
Das Verfahren steht im Einklang mit den Regelungen der Insolvenzordnung, um den Gläubigern eine bestmögliche Verwertung der Vermögenswerte der Schuldnerin zu ermöglichen.
Amtsgericht Ingolstadt – Insolvenzgericht, 25. November 2024
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