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Bericht: Vorläufige Insolvenzverwaltung für INAKON GmbH angeordnet

geralt (CC0), Pixabay
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Bericht: Vorläufige Insolvenzverwaltung für INAKON GmbH angeordnet

Das Amtsgericht Darmstadt hat im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der INAKON GmbH, mit Sitz in der Werner-Heisenberg-Straße 28, 68519 Viernheim, am 25. November 2024 um 11:30 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.

Die Gesellschaft, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Darmstadt unter der Nummer HRB 93287, wird durch die Geschäftsführer Hans-Georg Schwab und Ralf Findeisen vertreten.


Beschluss des Gerichts

Im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung hat das Gericht folgende Maßnahmen erlassen:

  1. Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters
    Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde bestellt:
    Rechtsanwalt Steffen Rauschenbusch
    c/o Ernestus Rechtsanwälte
    Frankfurter Straße 14, 64293 Darmstadt
    Telefon: 06151/30838-30
    Fax: 06151/30838-31
  2. Einschränkung der Verfügungsbefugnis
    Verfügungen der INAKON GmbH über ihr Vermögen sind ab sofort nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
  3. Anweisung an Drittschuldner
    Den Schuldnern der INAKON GmbH (Drittschuldnern) ist es untersagt, Zahlungen direkt an die GmbH zu leisten. Stattdessen sind Zahlungen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringen.
  4. Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters
    Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt:

    • Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen,
    • ein Insolvenzsonderkonto zur Verwaltung der Insolvenzmasse einzurichten, das den Vorgaben des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18) entspricht.
  5. Informationspflichten der Geschäftsbeziehungen
    • Finanzbehörden, Banken, Sparkassen, Kreditinstitute und das Kraftfahrbundesamt werden angewiesen, dem vorläufigen Insolvenzverwalter sämtliche Auskünfte über bestehende Geschäftsbeziehungen mit der Schuldnerin zu erteilen.
    • Sofern erforderlich, sind Abschriften von relevanten Unterlagen anzufertigen.

Ziel der vorläufigen Insolvenzverwaltung

Die vorläufige Insolvenzverwaltung dient der Sicherung und Verwaltung des Vermögens der Schuldnerin bis zur endgültigen Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Dabei wird geprüft, ob die Voraussetzungen für die Verfahrenseröffnung gegeben sind und ob das vorhandene Vermögen ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken. Gleichzeitig wird durch die Maßnahmen sichergestellt, dass keine weiteren nachteiligen Veränderungen in der Vermögenslage eintreten.


Amtsgericht Darmstadt – Insolvenzgericht
Beschlussdatum: 25. November 2024

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