Im Rahmen des Insolvenzantragsverfahrens über das Vermögen der PalletExchange GmbH, mit Sitz in der Lautenschlagerstraße 16, 70173 Stuttgart, hat das Amtsgericht Stuttgart am 22. November 2024 um 12:00 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.
Die Gesellschaft, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter der Nummer HRB 792139, wird durch den Geschäftsführer Philip Edelmann vertreten.
Anordnung des Gerichts
Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin hat das Gericht mehrere Maßnahmen nach den §§ 21 und 22 InsO erlassen:
- Zwangsvollstreckungsmaßnahmen:
- Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich Arrest oder einstweiliger Verfügung gegen die Schuldnerin, sind untersagt, sofern keine unbeweglichen Gegenstände betroffen sind. Bereits eingeleitete Maßnahmen werden vorübergehend eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
- Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters:
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde bestellt:
Rechtsanwalt Sebastian Krapohl
Augustenstraße 1, 70178 Stuttgart
Telefon: 0711 214130
Fax: 0711 214-13500
E-Mail: skrapohl@goerg.de - Einschränkungen der Verfügungsbefugnis:
- Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
- Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über Bankkonten sowie Außenstände der Schuldnerin geht vollständig auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über.
- Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters:
- Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, Forderungen der Schuldnerin einzuziehen, eingehende Gelder entgegenzunehmen sowie Sonderkonten zu eröffnen und über diese zu verfügen.
- Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute sind verpflichtet, dem vorläufigen Insolvenzverwalter Auskunft zu erteilen.
- Er darf die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin betreten, Einsicht in die Geschäftsbücher und Papiere nehmen sowie Nachforschungen anstellen. Die Schuldnerin ist verpflichtet, dem Verwalter Zugang zu gewähren und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
- Aufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters:
- Sicherung und Erhalt des Vermögens der Schuldnerin (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO).
- Prüfung, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Insolvenzverfahrens decken kann (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
- Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung eines möglichen Eröffnungsgrundes und zur Bewertung der Fortführungsperspektiven des Unternehmens.
- Anweisung an Drittschuldner:
- Den Schuldnern der Schuldnerin wird untersagt, Zahlungen direkt an die PalletExchange GmbH zu leisten. Stattdessen sind alle Leistungen ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
- Zustellungen:
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist beauftragt, die Zustellung des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen und darüber Nachweise zu führen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Hintergrund und Ziel der vorläufigen Insolvenzverwaltung
Die vorläufige Insolvenzverwaltung soll sicherstellen, dass keine weiteren nachteiligen Veränderungen in der Vermögenslage der PalletExchange GmbH eintreten, bis eine Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen wird. Der vorläufige Insolvenzverwalter übernimmt dabei keine allgemeine Vertretung der Schuldnerin, sondern überwacht deren Handlungen, um das Vermögen zu sichern und eine mögliche Insolvenzmasse zu schützen.
Darüber hinaus soll der vorläufige Insolvenzverwalter prüfen, ob das Unternehmen fortführungsfähig ist, und sicherstellen, dass die Interessen der Gläubiger gewahrt werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden:
- Frist: Zwei Wochen ab Verkündung, Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung.
- Form: Die Beschwerde kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht Stuttgart, Hauffstraße 5, 70190 Stuttgart, eingereicht werden.
- Hinweis: Elektronische Einreichungen sind nur unter Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen zulässig. Eine einfache E-Mail genügt nicht.
Weitere Informationen zur elektronischen Kommunikation mit Gerichten sind unter www.ejustice-bw.de verfügbar.
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