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Bericht: Vorläufige Insolvenzverwaltung für Pflegepartner Sehnde GmbH angeordnet

geralt (CC0), Pixabay
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In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Pflegepartner Sehnde GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Carina Ferner und Marcel Ferner, Mittelstraße 6, 31319 Sehnde (Amtsgericht Hildesheim, HRB 35746), wurde am 24. Mai 2024 um 10:15 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet. Dies bedeutet, dass Verfügungen der Pflegepartner Sehnde GmbH nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Stefan Liese von der Kanzlei GÖRG Rechtsanwälte, Uhlemeyerstraße 9-11, 30175 Hannover, bestellt. Er ist unter der Telefonnummer 0511/64200790, Faxnummer 0511/64200-799 sowie per E-Mail an hannover@goerg.de erreichbar. Weitere Informationen finden sich auf der Website www.goerg-inso.de.

Die Schuldner der Pflegepartner Sehnde GmbH werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des gerichtlichen Beschlusses Zahlungen zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO). Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann von der Antragsgegnerin mit einer sofortigen Beschwerde angefochten werden. Zusätzlich können auch Gläubiger gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens rügen und eine sofortige Beschwerde einlegen.

Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn, einzulegen. Diese Frist beginnt mit der Zustellung oder Verkündung der Entscheidung. Bei einer Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung beginnt die Frist zwei Tage nach der Veröffentlichung. Die Beschwerde kann schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden und muss vom Beschwerdeführer oder dessen Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Die Beschwerde muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt wird. Bei einer teilweisen Anfechtung ist der Umfang der Anfechtung anzugeben. Es wird empfohlen, die Beschwerde zu begründen.

Amtsgericht Gifhorn, 24. Mai 2024

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