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Bericht: Vorläufige Insolvenzverwaltung über CG Dudenstraße II GmbH & Co. KG angeordnet

geralt (CC0), Pixabay
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Das Amtsgericht Leipzig hat im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens über das Vermögen der CG Dudenstraße II GmbH & Co. KG, mit Sitz in Frankfurt am Main, vorläufige Maßnahmen zur Sicherung der Insolvenzmasse eingeleitet. Die Gesellschaft, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter der HRA 52503, wird durch die Plagwitzer Gewerbepark Verwaltungs GmbH vertreten, deren Geschäftsführer Ulf Graichen ist.

Am 7. November 2024 wurde Dr. Philipp Hackländer, Rechtsanwalt bei White & Case LLP, zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Seine Aufgabe umfasst die Sicherung des Unternehmensvermögens sowie die Überwachung der Unternehmensführung im Sinne der Gläubigerinteressen.

Rechte und Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters

Zur Sicherstellung der Insolvenzmasse hat das Amtsgericht weitreichende Befugnisse für den vorläufigen Insolvenzverwalter festgelegt:

  1. Zustimmungsvorbehalt: Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Dr. Hackländer wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
  2. Überwachung der Geschäftsführung: Der Insolvenzverwalter übernimmt die Überwachung der unternehmerischen Tätigkeit, um sicherzustellen, dass keine weiteren Risiken für die Insolvenzmasse entstehen.
  3. Vermögenssicherung: Dr. Hackländer ist befugt, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen in Besitz zu nehmen, darunter Bankguthaben und sonstige Forderungen. Diese Mittel sollen auf ein eigens eingerichtetes Sonderkonto eingezogen werden. Rechte Dritter bleiben unberührt.
  4. Einsichtnahme und Auskunftspflichten: Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter uneingeschränkten Zugang zu Büchern und Geschäftspapieren zu gewähren. Zudem ist sie verpflichtet, alle notwendigen Auskünfte zu erteilen (§ 22 Abs. 2 InsO).
  5. Eingeschränkte Zwangsvollstreckung: Bestehende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Schuldnerin werden vorübergehend eingestellt, neue Vollstreckungen sind untersagt, es sei denn, sie betreffen unbewegliches Vermögen (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). Verfahren zur Erteilung der Vermögensauskunft sind hiervon ausgenommen.
  6. Drittschuldneranweisungen: Dritte, die der Schuldnerin gegenüber zahlungspflichtig sind, dürfen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, dieser erteilt eine ausdrückliche Zustimmung zur Zahlung an die Schuldnerin.

Fortsetzung der Ermittlungen

Dr. Hackländer ist außerdem berechtigt, Nachforschungen in den Geschäftsräumen der Schuldnerin anzustellen und Informationen von öffentlichen Registern und Institutionen wie Banken, Finanzbehörden oder Sozialversicherungsträgern einzuholen. Ziel ist es, eine lückenlose Übersicht über die Vermögenslage und potenzielle Gläubigerforderungen zu erhalten (§ 22 Abs. 3 InsO).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung des Gerichts kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder – sofern keine Verkündung erfolgt – mit deren Zustellung. Eine Einreichung per einfacher E-Mail genügt dabei nicht den formellen Anforderungen; vielmehr ist die Beschwerde entweder schriftlich mit qualifizierter elektronischer Signatur oder über die dafür vorgesehenen sicheren Übermittlungswege gemäß der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) einzureichen.

Einsichtnahme und weiteres Verfahren

Der Beschluss sowie die dazugehörigen Akten können von den Verfahrensbeteiligten in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Leipzig eingesehen werden. Das weitere Verfahren hängt davon ab, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens endgültig vorliegen. Ziel ist es, das Vermögen der Schuldnerin im Interesse der Gläubiger zu sichern und eine geordnete Abwicklung der Insolvenzmasse zu gewährleisten.

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