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Bericht: Vorläufige Insolvenzverwaltung über die Dähne Bau GmbH angeordnet

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Am 25. November 2024 um 13:00 Uhr hat das Amtsgericht Stendal im Rahmen eines Insolvenzantragsverfahrens die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Dähne Bau GmbH (Sitz: Dorfstraße 9, OT Körbelitz, 39175 Möser; Handelsregistereintrag: AG Stendal, HRB 10724) angeordnet. Die Gesellschaft, tätig im Bereich Straßen-, Tief- und Rohrleitungsbau, wird vertreten durch den Geschäftsführer Ronald Dähne (Am Reiherberg 23, 39175 Biederitz).

Künftige Verfügungen der Dähne Bau GmbH dürfen ausschließlich mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam vorgenommen werden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther bestellt (Kanzleianschrift: Klausenerstraße 23, 39112 Magdeburg, Tel.: 0391-5556840, Fax: 0391-5556849, E-Mail: magdeburg@floether-wissing.de).

Aufforderung an die Schuldner der Antragstellerin
Die Schuldner der Antragstellerin werden angewiesen, ihre Leistungen nur noch unter Berücksichtigung der Anordnungen des Beschlusses zu erbringen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann die Antragstellerin mittels sofortiger Beschwerde vorgehen. Ferner haben auch Gläubiger das Recht, Beschwerde einzulegen, falls sie nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 die internationale Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens anzweifeln möchten.

Frist und Form

  • Fristbeginn: Die Notfrist beträgt zwei Wochen und beginnt mit der Zustellung oder Verkündung der Entscheidung. Erfolgt die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung, beginnt die Frist zwei Tage nach der Veröffentlichung. Falls sowohl eine öffentliche Bekanntmachung als auch eine persönliche Zustellung erfolgen, gilt das frühere Ereignis.
  • Einreichung der Beschwerde: Die Beschwerde ist schriftlich beim Amtsgericht Stendal – Insolvenzabteilung – (Scharnhorststraße 40, 39576 Hansestadt Stendal, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1160135924133-000003203) einzulegen oder kann zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Entscheidend ist der fristgerechte Eingang bei der genannten Stelle.
  • Inhalt der Beschwerde: Die Beschwerdeschrift muss den angefochtenen Beschluss genau bezeichnen, die Beschwerde erklären und, falls nur Teile des Beschlusses angefochten werden, den Umfang der Anfechtung angeben. Eine Begründung wird empfohlen.
  • Elektronische Einreichung: Seit dem 1. Januar 2018 können Beschwerden auch elektronisch eingereicht werden. Dafür ist eine qualifizierte elektronische Signatur oder ein sicherer Übermittlungsweg gemäß § 130a Abs. 4 ZPO erforderlich. Eine einfache E-Mail genügt nicht. Weitere technische Details sind der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) und den Informationen auf www.justiz.de zu entnehmen.

Amtsgericht Stendal
25. November 2024

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