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Bericht: Vorläufige Insolvenzverwaltung über Lilium N.V. angeordnet

geralt (CC0), Pixabay
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Das Amtsgericht Weilheim i.OB hat im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens über das Vermögen der Lilium N.V., mit Sitz in Gauting, die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung getroffen. Das Unternehmen, bekannt für seine innovativen Entwicklungen im Bereich elektrischer Flugtaxis, wird durch die Vorstände Klaus Röwe und Daniel Wiegand vertreten.

Am 8. November 2024 wurde der Beschluss gefasst, die vorläufige Verwaltung des Schuldnervermögens zur Sicherung vor nachteiligen Veränderungen gemäß § 21 Abs. 1 und 2 InsO anzuordnen. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Wolfgang Bernhardt aus München bestellt.


Maßnahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung

Das Gericht hat weitreichende Sicherungsmaßnahmen angeordnet:

  1. Verfügungsbeschränkung
    Verfügungen der Lilium N.V. über ihr Vermögen, einschließlich der Einziehung von Außenständen, sind nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Diese Maßnahme soll sicherstellen, dass keine unrechtmäßigen Abflüsse aus der Insolvenzmasse erfolgen und die Interessen der Gläubiger gewahrt bleiben (§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 InsO).
  2. Vermögensüberwachung
    Der vorläufige Insolvenzverwalter ist befugt, die finanzielle Situation des Unternehmens umfassend zu prüfen und Maßnahmen zum Schutz der Insolvenzmasse zu ergreifen. Dazu gehört unter anderem die Einziehung von Forderungen sowie die Sicherung von Bankguthaben.
  3. Kommunikation mit Gläubigern und Geschäftspartnern
    Drittschuldner, also Personen oder Unternehmen, die der Lilium N.V. Zahlungen schulden, wurden angewiesen, Zahlungen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten. Dies soll verhindern, dass Gelder ohne seine Zustimmung an die Schuldnerin fließen.

Ziel der Maßnahmen

Die vorläufige Insolvenzverwaltung hat das Ziel, das Unternehmensvermögen zu sichern und eine geordnete Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin zu ermöglichen. Im Anschluss wird das Amtsgericht Weilheim i.OB entscheiden, ob ein reguläres Insolvenzverfahren eröffnet wird.


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Diese muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen entweder schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Weilheim i.OB eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder deren Zustellung bzw. öffentlichen Bekanntmachung.

Rechtsmittel können auch elektronisch eingereicht werden, sofern die gesetzlichen Vorgaben, wie eine qualifizierte elektronische Signatur, erfüllt sind. Eine einfache E-Mail reicht hierfür nicht aus. Für den elektronischen Rechtsverkehr stehen sichere Übermittlungswege wie das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) zur Verfügung. Weitere Informationen zur elektronischen Einreichung sind auf der Webseite der Justiz (www.justiz.de) einsehbar.


Nächste Schritte

Die weitere Entwicklung hängt von der Prüfung des vorläufigen Insolvenzverwalters ab. Sollten ausreichend Mittel zur Verfügung stehen, könnte der Geschäftsbetrieb unter Aufsicht fortgeführt werden, um eine bestmögliche Befriedigung der Gläubiger zu gewährleisten. Andernfalls könnte es zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens und zur Liquidation des Unternehmens kommen.

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