Landau in der Pfalz, 11. Oktober 2024 – Das Amtsgericht Landau in der Pfalz hat im Verfahren zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Südpfalz Landwerker eG, Luitpoldstraße 124, 76770 Hatzenbühl, am 11. Oktober 2024 eine Entscheidung getroffen. Der Beschluss wurde von Richterin Sommer erlassen.
Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters
Das Gericht hat Rechtsanwalt Stephan Haspel, Hermann-Staudinger-Straße 2, 76829 Landau in der Pfalz, als vorläufigen Insolvenzverwalter ernannt. Dieser ist damit beauftragt, das Vermögen der Südpfalz Landwerker eG zu sichern und zu erhalten. Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind fortan nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.
Einschränkungen und Befugnisse
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter stehen erweiterte Befugnisse zu, um den Schutz der Gläubiger sicherzustellen:
- Drittschuldner dürfen Zahlungen an die Schuldnerin nur noch unter Beachtung der gerichtlichen Anordnung leisten.
- Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Schuldnerin werden ausgesetzt, es sei denn, sie betreffen unbewegliche Gegenstände.
- Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten und Einsicht in deren Bücher und Geschäftspapiere zu nehmen.
Fortführung des Unternehmens
Im Rahmen seiner Aufgaben soll der vorläufige Insolvenzverwalter das Unternehmen der Südpfalz Landwerker eG bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortführen, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden. Maßnahmen, die zur Fortführung des Betriebs erforderlich sind, dürfen ergriffen werden, sofern das Gericht nicht einer Stilllegung zustimmt.
Auflagen für die Schuldnerin
Die Schuldnerin wurde angewiesen, sich unverzüglich mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter in Verbindung zu setzen und ihm ein vollständiges Vermögensverzeichnis sowie eine Liste der Gläubiger und Schuldner vorzulegen. Zudem ist sie verpflichtet, die Richtigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu versichern, sofern das Gericht dies für erforderlich hält.
Eröffnung eines Insolvenzsonderkontos
Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde ermächtigt, ein Insolvenzsonderkonto einzurichten, um die künftige Insolvenzmasse zu verwalten.
Rechtsmittel und Fristen
Die Entscheidung des Amtsgerichts kann von der Schuldnerin sowie von Gläubigern mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Die Frist für die Einlegung der Beschwerde beträgt zwei Wochen ab Zustellung oder Verkündung des Beschlusses.
Mit dieser Entscheidung zielt das Gericht darauf ab, eine geordnete Abwicklung des Insolvenzverfahrens sicherzustellen und die Interessen der Gläubiger bestmöglich zu wahren. Weitere Entwicklungen in diesem Verfahren bleiben abzuwarten.
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