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Bericht: Vorläufiges Insolvenzverfahren über die Stiftung Deutsche Leukämie- & Lymphom-Hilfe eingeleitet

SimonMichaelHill (CC0), Pixabay
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Am 21. November 2024 hat das Amtsgericht Bonn im Verfahren Az.: 99 IN 297/24 ein vorläufiges Insolvenzverfahren über das Vermögen der Stiftung Deutsche Leukämie- & Lymphom-Hilfe angeordnet. Die Stiftung, deren Tätigkeitsschwerpunkte im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens sowie der wissenschaftlichen Forschung liegen, ist mit Sitz in Bonn in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten geraten.


Gerichtliche Maßnahmen

Zur Sicherung der Vermögenswerte der Stiftung und zur Vermeidung weiterer nachteiliger Veränderungen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurden folgende Maßnahmen angeordnet:

  1. Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters
    Als vorläufiger Insolvenzverwalter wurde Dr. Felix Höpker aus Bonn bestellt. Seine Aufgaben umfassen:

    • Verwaltung und Sicherung der Vermögenswerte.
    • Einziehung von Bankguthaben und Forderungen.
    • Entgegennahme eingehender Zahlungen.
  2. Einschränkung der Verfügungsbefugnis
    Der Stiftung ist es untersagt, ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters über ihr Vermögen zu verfügen. Dies betrifft insbesondere Bankkonten sowie offene Forderungen gegenüber Dritten.
  3. Aussetzung von Zwangsvollstreckungen
    Alle Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Stiftung, mit Ausnahme solcher, die unbewegliche Gegenstände betreffen, werden vorläufig eingestellt. Neue Maßnahmen dürfen nicht eingeleitet werden.
  4. Aufforderung an Drittschuldner
    Gläubiger der Stiftung (Drittschuldner) wurden angewiesen, Zahlungen oder Leistungen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringen.

Hintergrund und Geschäftszweck

Die Stiftung Deutsche Leukämie- & Lymphom-Hilfe engagiert sich im öffentlichen Gesundheitswesen und in der wissenschaftlichen Forschung, insbesondere im Bereich der Bekämpfung von Leukämie und Lymphomen. Finanzielle Schwierigkeiten könnten sowohl durch Rückgänge bei Spenden als auch durch erhöhte Kosten in der Projektfinanzierung oder Verwaltung entstanden sein. Die genauen Ursachen und Details werden im weiteren Verlauf des Verfahrens zu klären sein.


Rechtsbehelfe

Gegen die Anordnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens können sowohl die Stiftung als auch ihre Gläubiger binnen zwei Wochen Beschwerde einlegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung oder Zustellung der Entscheidung und kann schriftlich oder elektronisch erfolgen, sofern die technischen Voraussetzungen erfüllt sind.


Ausblick und Bedeutung

Die Einleitung des vorläufigen Insolvenzverfahrens stellt einen kritischen Wendepunkt für die Stiftung dar. Dr. Felix Höpker wird prüfen, ob eine Fortführung des Stiftungsgeschäfts möglich ist oder ob die Stiftung liquidiert werden muss. Besonderes Augenmerk wird darauf liegen, die finanzielle Lage zu stabilisieren, um möglicherweise eine Sanierung einzuleiten.

Die kommenden Wochen sind entscheidend, um das weitere Vorgehen zu bestimmen. Die Situation der Stiftung könnte auch Auswirkungen auf laufende Projekte und die Unterstützung von Betroffenen haben, was eine zeitnahe Klärung umso dringlicher macht.

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