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Bericht zum Beschluss des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau im Insolvenzverfahren 58 IN 798/24

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Texler (CC0), Pixabay
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Am 23.10.2024 hat das Amtsgericht Freiburg im Breisgau einen Beschluss im vorläufigen Insolvenzverfahren über das Vermögen der SM Automation GmbH, vertreten durch den Gesellschafter Ralf Dreizler, gefasst. Die Schuldnerin hat einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, und zur Sicherung der Vermögenswerte wurden folgende Maßnahmen angeordnet:

1. Untersagung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

Bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin, untersagt. Ausgenommen hiervon sind Maßnahmen, die unbewegliches Vermögen betreffen. Bereits begonnene Vollstreckungsmaßnahmen werden vorläufig eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

2. Bestellung einer vorläufigen Insolvenzverwalterin

Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde Rechtsanwältin Stefanie Wehrle-Gressler aus Freiburg bestellt. Sie hat die Aufgabe, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und dessen Erhalt durch Überwachung der Geschäftsaktivitäten zu gewährleisten. Zudem soll sie prüfen, ob das vorhandene Vermögen ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken.

3. Beschränkung der Verfügungsbefugnis

Verfügungen der SM Automation GmbH über ihr Vermögen sind nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam. Weiterhin wurde der Schuldnerin untersagt, über Bankkonten und Außenstände zu verfügen. Diese Befugnisse gehen auf die vorläufige Insolvenzverwalterin über. Sie ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen. Zusätzlich ist sie berechtigt, Sonderkonten zu eröffnen und darüber zu verfügen.

4. Maßnahmen zur Sicherung der Insolvenzmasse

Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist verpflichtet, alle zur Sicherung der Insolvenzmasse notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich der Überwachung der Geschäftsaktivitäten der SM Automation GmbH und der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und Bücher. Die Schuldnerin hat ihr vollständige Auskünfte zu erteilen.

5. Prüfung der Eröffnungsvoraussetzungen

Die vorläufige Insolvenzverwalterin wurde beauftragt, als Sachverständige die Eröffnungsvoraussetzungen des Insolvenzverfahrens zu prüfen, einschließlich der Feststellung eines Eröffnungsgrundes sowie der Chancen auf eine Fortführung des Unternehmens.

6. Verfügungsverbot für Drittschuldner

Den Drittschuldnern der SM Automation GmbH wurde untersagt, Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten. Alle Leistungen sind ab sofort nur an die vorläufige Insolvenzverwalterin zu richten.

7. Betretungsrecht der Geschäftsräume

Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist berechtigt, die Geschäftsräume der SM Automation GmbH zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen, um die Vermögensverhältnisse der Schuldnerin aufzuklären.

Veröffentlichung und Rechtsmittel

Der Beschluss wurde elektronisch veröffentlicht und wird dort für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Verfahrenseröffnung erfolgt die Löschung der Veröffentlichung spätestens sechs Monate nach Abschluss des Verfahrens. Sollte kein Insolvenzverfahren eröffnet werden, erfolgt die Löschung sechs Monate nach Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung des Gerichts kann innerhalb von zwei Wochen ab Verkündung oder Zustellung eine sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich beim Amtsgericht Freiburg im Breisgau einzureichen oder kann zu Protokoll der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts erklärt werden. Elektronische Einreichungen sind möglich, jedoch nicht per E-Mail.


Dieser Beschluss markiert einen wichtigen Schritt im Insolvenzverfahren der SM Automation GmbH, um die Gläubigerinteressen zu sichern und die Insolvenzmasse zu bewahren, während die zukünftigen Aussichten des Unternehmens bewertet werden.

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