Am 23.10.2024 hat das Amtsgericht Offenburg einen Beschluss im vorläufigen Insolvenzverfahren über das Vermögen der Villing Technologie GmbH, Oberweierer Hauptstraße 96, 77948 Friesenheim, gefasst. Die Schuldnerin, vertreten durch den Geschäftsführer Konstantin Villing, hatte einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Um das Vermögen der Gesellschaft bis zur endgültigen Entscheidung zu sichern, wurden folgende Maßnahmen angeordnet:
1. Untersagung von Zwangsvollstreckungen
Zur Sicherung des Vermögens wurde angeordnet, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Villing Technologie GmbH, einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung, vorerst nicht zulässig sind, sofern sie sich nicht auf unbewegliches Vermögen beziehen. Bereits eingeleitete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werden bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgesetzt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2. Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Stefano Buck aus Achern ernannt. Er hat die Aufgabe, das Vermögen der Schuldnerin zu überwachen, zu sichern und zu erhalten. Außerdem soll er prüfen, ob das vorhandene Vermögen ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Gesellschaft, sondern agiert als unabhängige Instanz zur Vermögenssicherung.
3. Beschränkung der Verfügungsbefugnisse der Schuldnerin
Verfügungen der Villing Technologie GmbH über ihr Vermögen sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters gültig. Weiterhin ist es der Schuldnerin untersagt, über ihre Bankkonten und Außenstände zu verfügen. Die Verwaltung und Verfügungsbefugnis über diese Vermögensgegenstände wurde auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übertragen, der auch berechtigt ist, Bankguthaben und Forderungen der Schuldnerin einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen.
4. Eröffnung von Sonderkonten
Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde ermächtigt, im Namen der Schuldnerin oder in seiner Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter Sonderkonten zu eröffnen, um dort Gelder sicher zu verwalten. Dabei darf er auch für die Kontoführung Verbindlichkeiten begründen, die als Masseverbindlichkeiten gelten (§ 55 Abs. 2 InsO).
5. Auskunftsrechte und Zahlungsverbote für Drittschuldner
Den Kreditinstituten der Schuldnerin wurde eine Auskunftspflicht gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter auferlegt. Drittschuldnern, die der Villing Technologie GmbH Geld schulden, wurde untersagt, Zahlungen direkt an die Schuldnerin zu leisten. Stattdessen sind alle Zahlungen ab sofort an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu richten.
6. Zugang zu Geschäftsräumen und Einsicht in Geschäftspapiere
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Villing Technologie GmbH zu betreten und Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin muss ihm Einsicht in sämtliche Bücher und Geschäftspapiere gewähren und diese auf Verlangen bis zur endgültigen Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens herausgeben. Darüber hinaus ist sie verpflichtet, dem Insolvenzverwalter alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der Insolvenzmasse und zur Aufklärung der Vermögensverhältnisse nötig sind.
7. Prüfung der Eröffnungsvoraussetzungen
Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorliegen und ob es realistische Aussichten auf eine Fortführung des Unternehmens gibt.
Hinweis zur Veröffentlichung
Der Beschluss wird elektronisch veröffentlicht und bleibt für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung zugänglich. Sollte das Insolvenzverfahren eröffnet werden, erfolgt die Löschung der Veröffentlichung spätestens sechs Monate nach Beendigung des Verfahrens. Wenn keine Eröffnung erfolgt, wird die Löschung sechs Monate nach Aufhebung der Sicherungsmaßnahme durchgeführt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Offenburg eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung oder Zustellung der Entscheidung bzw. der öffentlichen Bekanntmachung im Internet. Eine anwaltliche Vertretung ist für die Einlegung der Beschwerde nicht zwingend erforderlich.
Dieser Beschluss dient dazu, das Vermögen der Villing Technologie GmbH bis zur endgültigen Entscheidung über die Insolvenzeröffnung zu sichern und die Interessen der Gläubiger zu schützen.
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