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Vorsicht

Bericht zum Insolvenzeröffnungsverfahren der ThreeDee GmbH

geralt (CC0), Pixabay
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Aktenzeichen: 36t IN 7514/24
Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht


Sachverhalt:

Im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der ThreeDee GmbH, Friedrichstraße 153a, 10117 Berlin (HRB 214670, Amtsgericht München), vertreten durch den Geschäftsführer Philipp Balonier, wurde durch das Amtsgericht Charlottenburg am 18.11.2024 um 15:30 Uhr folgender Beschluss erlassen:

Anordnung von Sicherungsmaßnahmen gemäß §§ 21, 22 InsO:

  1. Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen:
    Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit sie nicht unbewegliche Gegenstände betreffen. Bereits begonnene Zwangsvollstreckungen werden vorläufig eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
  2. Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters:
    Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Frank Brachwitz, Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße 24, 10785 Berlin, bestellt.

    Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen bedürfen ab sofort der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Ziel dieser Maßnahme ist es, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu überwachen.

  3. Aufgaben und Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters:
    • Überwachung der Vermögenslage der Schuldnerin zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen.
    • Prüfung, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Insolvenzverfahrens decken kann (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
    • Ermächtigung zum Einzug von Bankguthaben und sonstigen Forderungen der Schuldnerin sowie zur Einrichtung eines Insolvenzsonderkontos gemäß den Vorgaben des BGH (Urteil vom 07.02.2019, AZ IX ZR 47/18).
    • Verpflichtung der kontoführenden Kreditinstitute zur Auskunftserteilung.
  4. Anweisungen an Drittschuldner:
    Drittschuldner der Schuldnerin werden angewiesen, Zahlungen ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten. Zahlungen an die Schuldnerin sind untersagt, es sei denn, der vorläufige Insolvenzverwalter stimmt ausdrücklich zu (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
  5. Zugang zu Geschäftsräumen und Einsichtnahme in Unterlagen:
    Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin zu betreten und Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in sämtliche Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren und auf Verlangen herauszugeben. Zudem ist sie verpflichtet, alle relevanten Auskünfte zur Sicherung der Insolvenzmasse zu erteilen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen den Beschluss kann die sofortige Beschwerde binnen einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung des Beschlusses oder, falls keine Verkündung stattgefunden hat, mit dessen Zustellung oder der öffentlichen Bekanntmachung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden, wobei eine einfache E-Mail nicht ausreicht. Weitere Informationen zur elektronischen Einreichung und den technischen Rahmenbedingungen sind auf www.justiz.de abrufbar.


Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht
Datum: 18.11.2024

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