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Bericht zum Insolvenzverfahren der Auriventis GmbH

viarami (CC0), Pixabay
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Am 12.12.2024 hat das Amtsgericht Lörrach in dem Verfahren 8 IN 199/24 erste Sicherungsmaßnahmen im Rahmen des Insolvenzantrags der Auriventis GmbH erlassen. Die Gesellschaft, vertreten durch ihre Geschäftsführer Milislav Obradovic und Prof. Dr. Dr. Holger Sudhoff, hat die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr eigenes Vermögen beantragt. Nachfolgend eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte und Maßnahmen.

Hintergrund: Die Auriventis GmbH

  • Sitz der Gesellschaft: Küpferstraße 14, 79540 Lörrach
  • Registergericht: Amtsgericht Freiburg, HRB 722984
  • Geschäftsführung: Milislav Obradovic und Prof. Dr. Dr. Holger Sudhoff
  • Rechtsvertretung: Rechtsanwälte Schrade & Partner, Freiburg

Die Auriventis GmbH, offenbar in finanzieller Schieflage, hat den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, um die finanzielle Situation zu klären und die Gläubigerinteressen zu sichern.

Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 12.12.2024

1. Anordnung von Sicherungsmaßnahmen (§§ 21, 22 InsO)

Um nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin zu verhindern, hat das Gericht verschiedene Maßnahmen getroffen:

  • Einstellung der Zwangsvollstreckung:
    Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin, mit Ausnahme von unbeweglichen Gegenständen, werden untersagt. Bereits begonnene Vollstreckungsmaßnahmen werden vorläufig eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
  • Bestellung einer vorläufigen Insolvenzverwalterin:
    Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde Rechtsanwältin Simone Ramminger aus Lörrach bestellt. Ihre Aufgaben umfassen:

    • Sicherung und Erhalt des Vermögens der Schuldnerin.
    • Prüfung, ob das Vermögen ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
    • Überwachung der Geschäftsführung der Schuldnerin.
  • Einschränkung der Verfügungsbefugnis:
    Verfügungen der Auriventis GmbH über ihr Vermögen (z. B. Bankkonten, Außenstände) sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam.
  • Übernahme der Kontenverwaltung:
    Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat die alleinige Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über Bankkonten und Außenstände der Schuldnerin. Kreditinstitute sind verpflichtet, Auskünfte zu erteilen und eingehende Zahlungen nur an die Insolvenzverwalterin zu leisten.
  • Eröffnung von Sonderkonten:
    Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist befugt, Sonderkonten für die Verwaltung der Insolvenzmasse zu eröffnen und darüber zu verfügen.

2. Verpflichtung zur Zusammenarbeit

  • Die Schuldnerin ist verpflichtet, der vorläufigen Insolvenzverwalterin Zugang zu Geschäftsräumen, Büchern und Geschäftspapieren zu gewähren.
  • Die Schuldnerin muss der Insolvenzverwalterin alle relevanten Auskünfte über ihre Vermögensverhältnisse erteilen.

3. Ermächtigung zur Sicherung der Insolvenzmasse

Die vorläufige Insolvenzverwalterin wurde ermächtigt, Verbindlichkeiten einzugehen, die für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs erforderlich sind. Dazu gehören:

  • Verlängerung von Patenten, sofern sie für den Geschäftsbetrieb notwendig sind.
  • Kosten für Energie, Wasser, Telekommunikation, Internet sowie gemietete oder geleaste Gegenstände.
  • Erstellung von Lohnabrechnungen für die Mitarbeiter/innen der Schuldnerin.
  • Beauftragung eines Sachverständigen zur Bewertung des Anlage- und Umlaufvermögens.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Entscheidung des Gerichts kann sofortige Beschwerde eingelegt werden.

  • Frist: Zwei Wochen ab Verkündung, Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung.
  • Ort der Einreichung: Amtsgericht Lörrach, Bahnhofstraße 4, 79539 Lörrach.
  • Form: Schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle.

Bewertung und Ausblick

Kurzfristige Auswirkungen:

Die getroffenen Sicherungsmaßnahmen sollen verhindern, dass die Vermögensmasse der Auriventis GmbH weiter geschmälert wird. Gleichzeitig sichert die Bestellung einer vorläufigen Insolvenzverwalterin die ordnungsgemäße Verwaltung des verbleibenden Vermögens.

Prüfung der Insolvenzfähigkeit:

Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken. Nur wenn dies der Fall ist, wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Andernfalls könnte das Verfahren mangels Masse eingestellt werden.

Herausforderungen:

Die Verbindlichkeiten der Auriventis GmbH sowie die genauen Ursachen der finanziellen Schieflage werden im weiteren Verfahren untersucht. Besondere Aufmerksamkeit liegt auf der Frage, ob die Fortführung des Geschäftsbetriebs möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist.

Mögliche Szenarien:

  1. Eröffnung des Insolvenzverfahrens:
    Falls genügend Vermögen vorhanden ist, wird ein Hauptinsolvenzverfahren eröffnet. Die Insolvenzverwalterin wird in diesem Fall die Interessen der Gläubiger wahren und prüfen, ob eine Sanierung möglich ist oder eine geordnete Abwicklung erfolgen muss.
  2. Einstellung mangels Masse:
    Sollte das Vermögen nicht ausreichen, um die Verfahrenskosten zu decken, wird das Verfahren eingestellt.

Fazit

Das Insolvenzverfahren der Auriventis GmbH ist ein entscheidender Schritt, um die Vermögensverhältnisse des Unternehmens zu klären und Gläubigeransprüche zu sichern. Die Bestellung einer erfahrenen vorläufigen Insolvenzverwalterin wie Simone Ramminger bietet eine gute Grundlage für die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens. Die nächsten Schritte, insbesondere die Prüfung der Insolvenzfähigkeit, werden zeigen, ob eine Sanierung oder eine Liquidation des Unternehmens bevorsteht.

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