Verfahrensinformationen
- Aktenzeichen: 10 IN 337/24
- Antragsteller: M. Müller Metallbearbeitung GmbH & Co. KG
- Vertretung: M. Müller Verwaltungs GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Michael Müller
- Adresse: Vor dem Weißen Stein 8, 72461 Albstadt
- Registergericht: Amtsgericht Stuttgart, Register-Nr.: HRA 725436
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte GRUB BRUGGER & Kollegen, Stuttgart (Gz.: 1300/2024/jb/so)
- Insolvenzgericht: Amtsgericht Hechingen
Am 29. Oktober 2024 hat das Amtsgericht Hechingen über den Antrag der M. Müller Metallbearbeitung GmbH & Co. KG auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens entschieden. Ziel des Verfahrens ist es, die Vermögenslage des Unternehmens zu sichern, um potenzielle nachteilige Veränderungen zu verhindern und die Vermögenswerte für eine mögliche Verfahrensabwicklung zu erhalten.
Beschluss des Insolvenzgerichts
Im Rahmen eines vorläufigen Beschlusses wurden verschiedene Maßnahmen angeordnet, um die Vermögenswerte der M. Müller Metallbearbeitung GmbH & Co. KG zu sichern, bis das Gericht über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entscheidet.
Die wichtigsten Bestimmungen im Beschluss umfassen:
- Einstellung und Verbot von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Alle Maßnahmen der Zwangsvollstreckung (zum Beispiel Pfändungen) gegen das Unternehmen werden untersagt, soweit diese nicht unbewegliche Gegenstände betreffen. Bereits begonnene Vollstreckungen werden vorläufig eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). Dies dient dazu, das Unternehmensvermögen zu schützen, damit es nicht durch Einzelvollstreckungen der Gläubiger reduziert wird. - Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Sebastian Krapohl, Augustenstraße 1, 70178 Stuttgart, bestellt. Seine Aufgabe ist es, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu erhalten. Er übernimmt die Überwachung des Unternehmens und prüft, ob das vorhandene Vermögen ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO). - Beschränkung der Verfügungsbefugnis der Schuldnerin
Die Schuldnerin darf über ihre Vermögenswerte nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters verfügen. Insbesondere ist es ihr verboten, eigenständig über ihre Bankkonten und Forderungen gegenüber Dritten (Außenstände) zu verfügen. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über diese Bankkonten und Forderungen geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. - Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Sonderkonten auf den Namen der Schuldnerin oder auf seinen eigenen Namen als vorläufiger Insolvenzverwalter zu eröffnen. Diese Konten dienen der Sicherung der Insolvenzmasse, und der Verwalter ist berechtigt, diese für die Kontoführung entstehenden Masseverbindlichkeiten zu begründen. Weiterhin darf er Bankguthaben und Forderungen einziehen und eingehende Gelder entgegennehmen. - Anordnung für Drittschuldner
Den Schuldnern der Schuldnerin (sogenannten Drittschuldnern) ist es untersagt, Zahlungen direkt an die M. Müller Metallbearbeitung GmbH & Co. KG zu leisten. Stattdessen müssen alle Zahlungen direkt an den vorläufigen Insolvenzverwalter geleistet werden. - Ermächtigung zur Prüfung und Sicherung der Geschäftsunterlagen
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten und Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu nehmen. Die Schuldnerin ist verpflichtet, ihm alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen, um eine vollständige Aufklärung der Vermögensverhältnisse zu gewährleisten. - Prüfung der Eröffnungsvoraussetzungen
Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde beauftragt, zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund für das Insolvenzverfahren vorliegt und ob eine Fortführung des Unternehmens wirtschaftlich sinnvoll ist.
Veröffentlichung und Speicherung der Anordnung
Der Beschluss wird in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem veröffentlicht und dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Sollte das Insolvenzverfahren eröffnet werden, bleibt die Veröffentlichung bis zu sechs Monate nach dem Abschluss des Verfahrens im System. Falls das Verfahren nicht eröffnet wird, erfolgt die Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen den Beschluss kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen ab Verkündung bzw. Zustellung eine sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll beim zuständigen Insolvenzgericht, dem Amtsgericht Hechingen, einzureichen. Eine anwaltliche Vertretung ist für die Beschwerde nicht zwingend erforderlich, jedoch zu empfehlen.
Kontaktinformationen des vorläufigen Insolvenzverwalters
Falls Gläubiger oder Geschäftspartner Kontakt zum vorläufigen Insolvenzverwalter aufnehmen möchten, sind folgende Kontaktdaten relevant:
- Name: Rechtsanwalt Sebastian Krapohl
- Adresse: Augustenstraße 1, 70178 Stuttgart
- Telefon: 0711 214130
- Fax: 0711 21413500
- E-Mail: skrapohl@goerg.de
Zusammenfassung
Das Insolvenzverfahren der M. Müller Metallbearbeitung GmbH & Co. KG befindet sich aktuell in der vorläufigen Phase. Durch den Beschluss des Amtsgerichts Hechingen wurden Maßnahmen zur Sicherung der Vermögenswerte der Schuldnerin ergriffen, und ein vorläufiger Insolvenzverwalter wurde bestellt, um das Vermögen zu überwachen und zu prüfen, ob ein Insolvenzverfahren eröffnet werden kann. Die Schuldnerin darf nicht mehr frei über ihr Vermögen verfügen, und alle Forderungen werden durch den vorläufigen Insolvenzverwalter eingezogen. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Sonderkonten zu eröffnen und alle notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung der Insolvenzmasse zu ergreifen.
Für Gläubiger und betroffene Geschäftspartner ist es wichtig, den Kontakt mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter zu suchen und alle Zahlungen und Forderungen direkt an ihn zu richten, um ihre Ansprüche korrekt anzumelden und den Anweisungen des Insolvenzgerichts zu folgen.
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