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Bericht zum Verkündungstermin des Bundesgerichtshofs: Werbung für Desinfektionsmittel mit der Angabe „Hautfreundlich“

AJEL (CC0), Pixabay
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Am 10. Oktober 2024 wird der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) um 10:00 Uhr eine Entscheidung in dem Verfahren I ZR 108/22 verkünden. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob die Bezeichnung „Hautfreundlich“ in der Werbung für ein Desinfektionsmittel zulässig ist. Der Fall ist für das Wettbewerbsrecht von Bedeutung, da er die Zulässigkeit von Werbeaussagen im Zusammenhang mit Biozidprodukten und deren möglichen Auswirkungen auf Verbraucher und den Wettbewerb behandelt.

Sachverhalt:

Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hat eine Klage gegen eine bundesweit tätige Drogeriemarktkette eingereicht, die ein Desinfektionsmittel mit der Aufschrift „Hautfreundlich (Bio, ohne Alkohol)“ zum Verkauf angeboten hat. Bei dem Produkt handelt es sich um ein Biozid im Sinne der europäischen Biozidverordnung (Verordnung (EU) Nr. 528/2012). Neben der Angabe „Hautfreundlich“ enthielt das Etikett des Produkts auch den Hinweis „Ökologisches Universal-Breitband Desinfektionsmittel“.

Die Klägerin sieht in diesen Angaben einen Verstoß gegen die Biozidverordnung. Insbesondere wird die Angabe „Hautfreundlich“ in der Werbung für ein Desinfektionsmittel als irreführend und unlauter bewertet. Daher verlangt die Klägerin die Unterlassung der Werbeaussage und den Ersatz der vorgerichtlichen Abmahnkosten.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht Karlsruhe gab der Klage in erster Instanz statt. Auf die Berufung der Beklagten hin änderte jedoch das Oberlandesgericht Karlsruhe das Urteil teilweise ab und wies den Unterlassungsantrag bezüglich der Angabe „Hautfreundlich“ ab.

Die Klägerin legte daraufhin Revision beim BGH ein, um die Untersagung der Aussage „Hautfreundlich“ weiterhin durchzusetzen. Im Rahmen dieses Verfahrens setzte der BGH das Verfahren aus und legte dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) eine Frage zur Auslegung von Art. 72 Abs. 3 der Biozidverordnung vor. Diese Vorschrift regelt, dass Werbung für Biozidprodukte nicht irreführend sein darf und keine Angaben enthalten darf, die suggerieren, dass das Produkt „ungefährlich“ oder „natürlich“ ist.

Mit Urteil vom 20. Juni 2024 hat der EuGH diese Frage beantwortet und dem BGH damit eine rechtliche Grundlage für die weitere Entscheidung gegeben.

Rechtliche Grundlage:

Die rechtlichen Fragen drehen sich insbesondere um die Vereinbarkeit der Werbeaussage mit den Regelungen der Biozidverordnung. Diese Verordnung stellt strenge Anforderungen an die Werbung für Biozidprodukte und untersagt ausdrücklich irreführende Aussagen über deren Gefahrenpotenzial. Aussagen wie „natürlich“, „umweltfreundlich“ oder „unschädlich“ dürfen gemäß Art. 72 Abs. 3 der Biozidverordnung nicht verwendet werden.

Im deutschen Recht greifen hier die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), insbesondere die §§ 3, 3a und 8 UWG, die unlautere geschäftliche Handlungen verbieten und die Möglichkeit eröffnen, Unterlassungsansprüche geltend zu machen, wenn gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen wird, die auch dem Schutz von Verbrauchern oder Mitbewerbern dienen.

Relevanz der Entscheidung:

Die Entscheidung des BGH ist von großer Bedeutung, da sie klärt, ob die Bezeichnung „Hautfreundlich“ in Verbindung mit einem Biozidprodukt zulässig ist oder ob sie als irreführend anzusehen ist. Insbesondere geht es um die Frage, ob Verbraucher durch diese Aussage über die Risiken des Desinfektionsmittels für die Gesundheit getäuscht werden könnten. Da Desinfektionsmittel potenziell hautreizende Stoffe enthalten können, ist die Verwendung des Begriffs „Hautfreundlich“ kritisch zu hinterfragen.

Die Entscheidung könnte zudem weitreichende Konsequenzen für die Werbepraxis von Herstellern von Desinfektionsmitteln und anderen Biozidprodukten haben. Sollte der BGH die Werbeaussage als unzulässig bewerten, müssten möglicherweise zahlreiche Produkte und Werbekampagnen angepasst werden, um rechtlichen Anforderungen zu genügen.

Fazit:

Der Bundesgerichtshof wird am 10. Oktober 2024 über die Zulässigkeit der Werbung für ein Desinfektionsmittel mit der Bezeichnung „Hautfreundlich“ entscheiden. Im Zentrum der rechtlichen Auseinandersetzung steht die Frage, ob diese Werbeaussage mit der Biozidverordnung und den deutschen Wettbewerbsregeln vereinbar ist oder ob sie als irreführend eingestuft werden muss. Die Entscheidung wird für Hersteller und Vertreiber von Desinfektionsmitteln von großer Bedeutung sein und könnte zu einer Anpassung der Werbepraxis in diesem Bereich führen.

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