Startseite Vorsicht Bericht zum vorläufigen Insolvenzverfahren der Mercedesstraße Verwaltungs GmbH
Vorsicht

Bericht zum vorläufigen Insolvenzverfahren der Mercedesstraße Verwaltungs GmbH

viarami (CC0), Pixabay
Teilen

Amtsgericht Stuttgart – Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 5 IN 2084/24

Anordnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens

Das Amtsgericht Stuttgart hat im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Mercedesstraße Verwaltungs GmbH, Relenbergstraße 6, 70174 Stuttgart, am 04.12.2024 um 12:00 Uhr Maßnahmen zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse angeordnet.

Die Schuldnerin, vertreten durch die Geschäftsführer Remo Allgäuer und Adrian Guse, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter der Nummer HRB 772408 eingetragen. Die Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin sind die Rechtsanwälte GSK Stockmann, Mittermaierstraße 31, 69115 Heidelberg.


Anordnungen des Gerichts im Überblick:

  1. Zwangsvollstreckung untersagt:
    Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung von Arrest- oder einstweiligen Verfügungen, gegen die Schuldnerin wurden untersagt, sofern sie nicht unbewegliches Vermögen betreffen. Bereits begonnene Maßnahmen werden vorerst eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
  2. Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters:
    Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Michael Verken, Kronprinzenstraße 16, 70173 Stuttgart, bestellt.

  3. Zustimmungsvorbehalt:
    Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
  4. Aufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters:
    Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Zudem prüft er, ob die Vermögenswerte ausreichen, um die Kosten des Verfahrens zu decken (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
  5. Übernahme der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis:
    • Die Schuldnerin darf nicht über ihre Bankkonten und Außenstände verfügen. Diese Befugnisse gehen auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über.
    • Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
  6. Eröffnung von Sonderkonten:
    Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, Sonderkonten im Namen der Schuldnerin oder in eigener Funktion zu eröffnen. Über diese Konten kann er verfügen und gegebenenfalls Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 2 InsO begründen.
  7. Pflichten der Kreditinstitute und Drittschuldner:
    • Kreditinstitute der Schuldnerin sind verpflichtet, dem vorläufigen Insolvenzverwalter Auskunft über Kontostände und Vermögenswerte zu erteilen.
    • Drittschuldner dürfen Zahlungen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten.
  8. Zugang zu Geschäftsräumen und Unterlagen:
    Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin zu betreten, Nachforschungen anzustellen sowie Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu nehmen. Auf Verlangen müssen diese Unterlagen herausgegeben werden.
  9. Sachverständigenauftrag:
    Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen:

    • Ob ein Eröffnungsgrund nach der Rechtsform der Schuldnerin vorliegt.
    • Welche Aussichten auf eine Fortführung des Unternehmens bestehen.

Hinweis zur öffentlichen Bekanntmachung:

Die Anordnung wird in einem elektronischen Informationssystem veröffentlicht und bleibt dort bis zur Beendigung der Wirksamkeit gespeichert. Im Falle der Verfahrenseröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Beendigung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 InsOBekV).


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden.

Fristen und Form der Beschwerde:

  • Die Beschwerde ist binnen zwei Wochen beim Amtsgericht Stuttgart, Hauffstraße 5, 70190 Stuttgart, einzulegen.
  • Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder deren Zustellung. Bei öffentlicher Bekanntmachung beginnt die Frist zwei Tage nach der Veröffentlichung (§ 9 InsO).

Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle eingereicht werden. Der rechtzeitige Eingang beim Amtsgericht Stuttgart ist entscheidend.

Elektronische Einreichung:

Rechtsmittel können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Die Anforderungen der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) sind zu beachten. Informationen dazu finden sich unter www.ejustice-bw.de.

Fazit:
Das Amtsgericht Stuttgart hat mit der Anordnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens über die Mercedesstraße Verwaltungs GmbH Maßnahmen getroffen, um die Vermögenswerte des Unternehmens zu sichern und die Interessen der Gläubiger zu schützen. Der vorläufige Insolvenzverwalter Michael Verken wird die finanzielle Situation der Schuldnerin prüfen und feststellen, ob eine Fortführung des Unternehmens möglich ist. Gläubiger sollten sich frühzeitig mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter in Verbindung setzen, um weitere Schritte zu klären.

Datum der Entscheidung: 04.12.2024
Amtsgericht Stuttgart – Insolvenzgericht

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Vorsicht

Bericht zum vorläufigen Insolvenzverfahren der New Plastic GmbH

Amtsgericht Mönchengladbach – Insolvenzgericht Aktenzeichen: 46 IN 45/24 Einleitung des vorläufigen Insolvenzverfahrens...

Vorsicht

Bericht zum vorläufigen Insolvenzverfahren der Dombrowski Massivhaus Konzept GmbH

Amtsgericht Heidelberg – Insolvenzgericht Aktenzeichen: 51 IN 717/24 Anordnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens...

Vorsicht

Bericht zum Insolvenzantragsverfahren der protect first GmbH

Amtsgericht Leipzig – Insolvenzgericht Aktenzeichen: 403 IN 1829/24 Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens...

Vorsicht

BaFin warnt vor Q-Finance-Angeboten auf q-festgeld.de

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) warnt ausdrücklich vor den Angeboten der Website...