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Bericht zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens für die Landestheater Oberpfalz GmbH

geralt (CC0), Pixabay
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Am 04. November 2024 erließ das Amtsgericht Weiden i.d. OPf. im Rahmen des Insolvenzverfahrens einen Beschluss bezüglich der Landestheater Oberpfalz GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Wolfgang Meidenbauer. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde von der Gesellschaft selbst gestellt und betrifft deren eigenes Vermögen.

Sachverhalt und Beschluss

Zur Sicherung des Vermögens der Landestheater Oberpfalz GmbH vor potenziell nachteiligen Veränderungen gemäß § 21 Abs. 1 und 2 der Insolvenzordnung (InsO) hat das Gericht ein allgemeines Verfügungsverbot gegen die Gesellschaft verhängt. Dieses Verbot untersagt der Geschäftsführung, über Vermögenswerte des Unternehmens zu verfügen. Des Weiteren umfasst das Verfügungsverbot auch die Einziehung offener Forderungen. Den Drittschuldnern wurde untersagt, Zahlungen an die Landestheater Oberpfalz GmbH zu leisten.

Durch diese Maßnahmen soll gewährleistet werden, dass das Vermögen der Schuldnerin erhalten bleibt und eine gerechte Verteilung an die Gläubiger im weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens ermöglicht wird.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung des Amtsgerichts kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Frist beginnt entweder mit der Verkündung des Beschlusses, dessen Zustellung oder der öffentlichen Bekanntmachung im Internet auf www.insolvenzbekanntmachungen.de. Die Beschwerde ist schriftlich beim Amtsgericht Weiden i.d. OPf. einzureichen oder kann auch bei der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zur Protokollnahme abgegeben werden, wobei die rechtzeitige Weiterleitung an das zuständige Gericht gewährleistet sein muss.

Eine anwaltliche Vertretung ist für die Beschwerde nicht zwingend erforderlich. Die Beschwerdeschrift muss die Entscheidung, gegen die Beschwerde eingelegt wird, klar bezeichnen und die Absicht der Beschwerde darlegen.

Einreichung elektronischer Rechtsbehelfe

Rechtsbehelfe können auch in Form elektronischer Dokumente eingereicht werden. Eine einfache E-Mail erfüllt jedoch nicht die gesetzlichen Anforderungen. Für Rechtsanwälte, Notare, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ist die elektronische Einreichung verpflichtend, es sei denn, technische Probleme verhindern dies vorübergehend. In solchen Fällen kann eine alternative Einreichung erfolgen, sofern die technische Unmöglichkeit glaubhaft gemacht wird und das Dokument nachgereicht wird.

Elektronische Dokumente müssen entweder eine qualifizierte elektronische Signatur der verantwortlichen Person tragen oder auf einem sicheren Übermittlungsweg übermittelt werden. Eine Übermittlung ist entweder über einen sicheren Übermittlungsweg oder über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts möglich. Weitere Details zur sicheren Übermittlung und den technischen Anforderungen sind in der Zivilprozessordnung (§ 130a Abs. 4 ZPO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geregelt.

Zusammenfassung

Mit diesem Beschluss hat das Amtsgericht Weiden i.d. OPf. erste Maßnahmen zur Vermögenssicherung der Landestheater Oberpfalz GmbH eingeleitet. Das Verfügungsverbot sowie die Einschränkungen für Drittschuldner dienen dazu, das Vermögen des Unternehmens bis zur endgültigen Entscheidung im Insolvenzverfahren zu schützen.

Amtsgericht Weiden i.d. OPf. – Insolvenzgericht
Datum: 04.11.2024

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