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Bericht zur vorläufigen Insolvenz der surprise surprise GmbH

geralt (CC0), Pixabay
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Am 8. Oktober 2024 um 13:47 Uhr hat das Amtsgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 67h IN 295/24 im Rahmen eines Insolvenzeröffnungsverfahrens Maßnahmen zum Schutz des Vermögens der surprise surprise GmbH angeordnet. Das Unternehmen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 161533, hat seinen Sitz in der Simon-von-Utrecht-Str. 1, 20359 Hamburg und wird durch die Geschäftsführer Oliver Schulze sowie Henning Wolfgang Otto Heinrich Manninga vertreten. Die surprise surprise GmbH ist auf die Konzeption, Entwicklung und den Vertrieb von Content-Media spezialisiert.

Anordnung zur vorläufigen Insolvenzverwaltung

Als vorläufige Insolvenzverwalterin wurde Rechtsanwältin Dr. Birthe Vietze mit Sitz in der Valentinskamp 88, 20355 Hamburg, bestellt. Im Zuge dessen hat das Gericht angeordnet, dass jegliche Verfügungen über das Vermögen der surprise surprise GmbH nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).

Den Schuldnern der surprise surprise GmbH (sogenannte Drittschuldner) ist es untersagt, Zahlungen direkt an die GmbH zu leisten. Stattdessen wurde die vorläufige Insolvenzverwalterin ermächtigt, sowohl Bankguthaben als auch sonstige Forderungen der GmbH einzuziehen und entgegenzunehmen. Drittschuldner wurden ausdrücklich dazu aufgefordert, nur unter Beachtung dieser Anordnung zu zahlen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Einschränkung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, einschließlich der Vollziehung von Arrests oder einstweiligen Verfügungen gegen das Unternehmen, wurden untersagt, sofern diese nicht unbewegliche Gegenstände betreffen. Bereits eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen werden bis auf Weiteres eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Die vorläufige Insolvenzverwaltung dient der Sicherung des Unternehmensvermögens, um eine ordnungsgemäße Prüfung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu ermöglichen. Weitere Schritte werden von der vorläufigen Insolvenzverwalterin geleitet, bis das Insolvenzgericht über die Eröffnung eines endgültigen Insolvenzverfahrens entscheidet.

Hamburg, 8. Oktober 2024
Amtsgericht Hamburg

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