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Vorsicht

Bericht zur vorläufigen Insolvenzverwaltung der HÄRTER GmbH & Co. KG

viarami (CC0), Pixabay
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Am 10. Dezember 2024 hat das Amtsgericht Pforzheim im Rahmen des Insolvenzantragsverfahrens über das Vermögen der HÄRTER GmbH & Co. KG, Gutenbergstraße 6, 75203 Königsbach-Stein (HRA 705832), umfangreiche Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Ziel dieser Maßnahmen ist der Schutz des Vermögens der Schuldnerin und die Prüfung, ob eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerechtfertigt ist.

Hintergrund zur HÄRTER GmbH & Co. KG

Die HÄRTER GmbH & Co. KG, ein Unternehmen mit Sitz in Königsbach-Stein, ist auf innovative Lösungen im Bereich der Metallverarbeitung und Werkzeugtechnik spezialisiert. Vertreten wird die Gesellschaft durch ihre Komplementärin, die HÄRTER Verwaltungs GmbH, und deren Geschäftsführer Felix Nussbaum, Axel Steiger und Markus Wild. Angesichts finanzieller Schwierigkeiten wurde ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt.

Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung

Um nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin zu verhindern, hat das Gericht die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Die wichtigsten Maßnahmen umfassen:

  1. Untersagung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen:
    Alle Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung, werden untersagt, es sei denn, sie betreffen unbewegliche Vermögensgegenstände. Bereits begonnene Maßnahmen werden vorläufig eingestellt.
  2. Verfügungsverbot für die Schuldnerin:
    Die Schuldnerin darf über ihr Vermögen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters verfügen. Dies umfasst insbesondere Bankkonten und Forderungen. Ziel ist es, das Vermögen für die Gläubiger zu sichern.
  3. Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters:
    Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. jur. Tibor Braun bestellt, dessen Kanzlei in Stuttgart ansässig ist.

Kontakt des vorläufigen Insolvenzverwalters:

  • Adresse: Heilbronner Straße 190, 70191 Stuttgart
  • Telefon: 0711 22 55 83-0
  • Fax: 0711 22 55 83-20
  • E-Mail: info@rae-ibk.de
  1. Pflichten und Rechte des vorläufigen Insolvenzverwalters:
    Der Insolvenzverwalter ist berechtigt und verpflichtet, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu erhalten. Dazu gehört auch die Einrichtung von Sonderkonten zur Verwaltung von Bankguthaben und eingehenden Zahlungen. Zudem wird er prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken, und ob eine Fortführung des Unternehmens möglich ist.
  2. Aufforderung an Drittschuldner:
    Personen oder Unternehmen, die der Schuldnerin gegenüber Verpflichtungen haben (z. B. Zahlung von Außenständen), dürfen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten. Zahlungen direkt an die Schuldnerin sind unwirksam.
  3. Befugnisse zur Untersuchung:
    Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten, Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu nehmen sowie Nachforschungen anzustellen, die zur Klärung der Vermögensverhältnisse erforderlich sind.

Ziele der vorläufigen Insolvenzverwaltung

Der vorläufige Insolvenzverwalter wird im Laufe des Verfahrens prüfen, ob:

  • ein Eröffnungsgrund für das Insolvenzverfahren vorliegt (wie Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung),
  • eine Fortführung des Unternehmens möglich ist,
  • das Vermögen der Schuldnerin die Verfahrenskosten decken kann.

Die Ergebnisse dieser Prüfung fließen in die endgültige Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Pforzheim kann binnen zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.

  • Fristbeginn:
    Die Frist beginnt mit der Verkündung oder Zustellung der Entscheidung. Erfolgt die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung im Internet, beginnt die Frist zwei Tage nach der Veröffentlichung.
  • Einreichung der Beschwerde:
    Die Beschwerde ist schriftlich bei der Insolvenzabteilung des Amtsgerichts Pforzheim einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines beliebigen Amtsgerichts zu erklären. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Beschwerde rechtzeitig beim Amtsgericht Pforzheim eingeht.
  • Inhalt:
    Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen und die Erklärung enthalten, dass Beschwerde eingelegt wird. Eine Begründung ist empfehlenswert, aber nicht zwingend erforderlich.

Einblick in den vollständigen Beschluss

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Pforzheim eingesehen werden. Dies ist insbesondere für Gläubiger und Geschäftspartner relevant, die detaillierte Informationen über die angeordneten Maßnahmen benötigen.

Ausblick

Die kommenden Wochen werden entscheidend sein, um zu klären, ob die HÄRTER GmbH & Co. KG eine Chance auf eine wirtschaftliche Sanierung hat oder ob es zu einer geordneten Abwicklung kommt. Sollte das Insolvenzverfahren eröffnet werden, können Gläubiger ihre Forderungen anmelden, um im Rahmen des Verfahrens berücksichtigt zu werden.

Das Insolvenzverfahren ist ein wichtiger Schritt, um die Interessen der Gläubiger zu schützen und eine gerechte Verteilung der Vermögenswerte zu gewährleisten. Betroffene Gläubiger und Geschäftspartner sollten das Verfahren aufmerksam verfolgen und sich frühzeitig über ihre Rechte informieren.

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