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Bericht zur vorläufigen Insolvenzverwaltung der RALKO Pflege GmbH

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Am 18. Oktober 2024 hat das Amtsgericht Charlottenburg um 14:32 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der RALKO Pflege GmbH, Mommsenstraße 34, 10629 Berlin, angeordnet. Das Unternehmen wird durch den Geschäftsführer Konstantinos Papadopoulos vertreten und ist im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der Nummer HRB 199728 eingetragen. Die rechtliche Vertretung der Schuldnerin erfolgt durch die Rechtsanwälte Bograkos.

Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung

Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag wurden mehrere Maßnahmen gemäß §§ 21, 22 der Insolvenzordnung (InsO) getroffen:

  1. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin, sind untersagt, soweit keine unbeweglichen Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werden bis auf Weiteres eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
  2. Rechtsanwalt Dr. Benedikt de Bruyn, Budapester Straße 35, 10787 Berlin, wurde als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt.

Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind ab sofort nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters gültig (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Der Schuldnerin ist außerdem die Einziehung von Außenständen untersagt.

Aufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Zu seinen Befugnissen gehören:

  • Einziehung von Bankguthaben und Forderungen der Schuldnerin,
  • Entgegennahme eingehender Gelder und Schecks,
  • Einrichtung und Führung eines Insolvenzsonderkontos für die spätere Insolvenzmasse gemäß dem Urteil des BGH vom 07.02.2019 – Az. IX ZR 47/18,
  • Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird untersagt, Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten. Sie sind angewiesen, nur noch Zahlungen an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu tätigen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Weiterhin ist der vorläufige Insolvenzverwalter befugt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin zu betreten und Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin ist verpflichtet, ihm Einsicht in alle Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren und diese auf Verlangen herauszugeben.

Zudem darf der vorläufige Insolvenzverwalter Auskünfte bei Dritten einholen, wie etwa bei Banken, Versicherungen, Behörden, Gerichten und Staatsanwaltschaften. Er ist ebenfalls ermächtigt, Grundbücher einzusehen, soweit sie Eintragungen über die Schuldnerin enthalten.

Veröffentlichung und Speicherung der Anordnung

Die Anordnung wird in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem veröffentlicht und dort für die Dauer ihrer Wirksamkeit gespeichert. Sollte das Verfahren eröffnet werden, erfolgt die Löschung der Veröffentlichung spätestens sechs Monate nach Aufhebung oder Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens. Falls das Verfahren nicht eröffnet wird, wird die Sicherungsmaßnahme spätestens sechs Monate nach ihrer Aufhebung gelöscht (§ 3 Abs. 1 InsOBekV).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann sowohl die Schuldnerin als auch die Gläubiger sofortige Beschwerde einlegen. Diese muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin, eingelegt werden.

Die Frist beginnt mit der Verkündung oder Zustellung der Entscheidung. Sollte die Entscheidung durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden, beginnt die Frist zwei Tage nach der Veröffentlichung.

Die Beschwerde muss schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts eingelegt werden. Sie muss von dem Beschwerdeführer oder dessen Bevollmächtigten unterzeichnet und begründet werden. Außerdem muss die Beschwerde die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung enthalten und die Erklärung, dass gegen diese Beschwerde eingelegt wird.

Elektronische Einreichung von Rechtsbehelfen

Rechtsbehelfe können auch elektronisch eingereicht werden, jedoch muss dabei eine qualifizierte elektronische Signatur verwendet werden. Einfache E-Mails erfüllen nicht die gesetzlichen Anforderungen. Weitere Informationen zu den sicheren Übermittlungswegen sind in der Zivilprozessordnung (§ 130a Abs. 4 ZPO) geregelt, und nähere Informationen zur elektronischen Kommunikation mit Gerichten sind auf der Website der Justiz zu finden.

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – 18.10.2024


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