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Bericht zum Insolvenzantragsverfahren des Metallbau Leibrecht

geralt (CC0), Pixabay
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Am 28. Oktober 2024 um 09:00 Uhr hat das Amtsgericht Zweibrücken im Rahmen eines Insolvenzantragsverfahrens über das Vermögen des Metallbau Leibrecht, ansässig in der St. Wendeler Straße 89 in 66903 Altenkirchen, eine vorläufige Verwaltung des Vermögens des Inhabers, Thomas Markus Leibrecht, angeordnet. Der Inhaber, wohnhaft in der Lindenstraße 28, 66901 Schönenberg-Kübelberg, unterliegt ab sofort Einschränkungen, die es ihm nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin erlauben, Verfügungen über sein Vermögen zu treffen.

Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde Dipl.-Betriebswirtin (AfAS) Simone Gisdal aus Saarbrücken bestellt. Sie ist über ihre Kanzlei Schultze & Braun unter folgender Kontaktadresse erreichbar: Kirchwies 4, 66119 Saarbrücken, Tel.: 0681/87625-0, Fax: 0681/87625100, E-Mail: saarbruecken@schultze-braun.de.

Schuldner des Antragstellers werden durch den Beschluss angewiesen, künftig nur noch unter Berücksichtigung der angeordneten Maßnahmen zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO). Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittel und Beschwerdefristen

Diese Entscheidung ist durch den Antragsteller mittels sofortiger Beschwerde anfechtbar. Zudem können Gläubiger, die eine fehlende internationale Zuständigkeit nach Art. 5 Abs. 1 der EU-Verordnung 2015/848 für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens geltend machen wollen, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung oder Verkündung der Entscheidung Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist beim Amtsgericht Zweibrücken, Herzogstraße 2, 66482 Zweibrücken, über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (safe-sp1-1436525828231-015869791) einzureichen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung oder, falls sie öffentlich bekannt gemacht wurde, zwei Tage nach Veröffentlichung. Die Einlegung der Beschwerde kann schriftlich durch eine Beschwerdeschrift oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts erfolgen. Der Eingang beim Amtsgericht Zweibrücken ist für die Fristwahrung entscheidend.

Die Beschwerde muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen und den Willen zur Anfechtung enthalten. Bei teilweiser Anfechtung ist der Umfang genau zu benennen. Eine Begründung der Beschwerde ist erwünscht.

Amtsgericht Zweibrücken, 28. Oktober 2024

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