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Berichtigung der Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Verfahrensordnung zum Verfahren zur Festlegung von Mindestmengen gemäß § 136b Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)

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Bundesministerium für Gesundheit

Berichtigung
der Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Verfahrensordnung
zum Verfahren zur Festlegung von Mindestmengen
gemäß § 136b Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)

Vom 26. September 2024

Die Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Verfahrensordnung zum Verfahren zur Festlegung von Mindestmengen gemäß § 136b Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vom 16. November 2023 (BAnz AT 19.04.2024 B4) wird berichtigt.

I.
§ 15 wird wie folgt berichtigt:
§ 15
Antrag
(1) Einen Antrag zur Festlegung einer Mindestmenge können folgende Personen oder Organisationen stellen:

1.
die unparteiischen Mitglieder nach § 91 Absatz 2 Satz 1 SGB V,
2.
die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-SV), die nach der Patientenbeteiligungsverordnung anerkannten Organisationen, die Länder und, sofern ihre Belange berührt sind, die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV),
3.
die nach § 136b Absatz 1 Satz 3 SGB V zu beteiligenden Organisationen (Beteiligte),
4.
das Bundesministerium für Gesundheit.
(2) Der Antrag ist in Textform beim Gemeinsamen Bundesausschuss einzureichen. Die Geschäftsstelle prüft die Antragsberechtigung und die formale Vollständigkeit der Angaben nach Absatz 3. Sie wirkt auf die formale Vollständigkeit des Antrags hin. Sie legt dem Unterausschuss den Antrag zusammen mit dem Ergebnis der Prüfung in der nächsten fristgerecht erreichbaren Sitzung zur Beratung vor.
(3) Der Antrag muss

1.
die Leistung beschreiben, für die eine Mindestmenge festgelegt werden soll; dies soll so genau wie möglich erfolgen,
2.
eine Begründung zum Erfordernis einer Mindestmenge, insbesondere durch Darlegung eines Zusammenhangs von Menge und Qualität der Behandlungsergebnisse unter Berücksichtigung von § 17 beinhalten und einen begründeten Vorschlag zur Höhe der Mindestmenge enthalten.
Unterlagen sind beizufügen; diese sollen geeignet und aussagekräftig sein.
(4) Der Unterausschuss prüft die Zulässigkeit und Eignung der Begründung des Antrags und gibt eine Empfehlung an das Plenum zur Einleitung des Beratungsverfahrens oder die Ablehnung des Antrags ab. Vor einer Ablehnungsempfehlung kann der Unterausschuss die Antragstellerin oder den Antragssteller zur Ergänzung oder Präzisierung des Antrags innerhalb einer angemessenen Frist auffordern. Wenn der Unterausschuss in der Sitzung, in der über den Antrag erstmals beraten wird, noch keine Empfehlung an das Plenum gemäß Satz 1 abgeben kann, soll er in dieser Sitzung das Vorgehen zur weiteren Bearbeitung des Antrags und Vorbereitung der Beschlussempfehlung an das Plenum festlegen.
(5) Das Plenum entscheidet über den Antrag durch Beschluss. Das Plenum kann ein bereits eingeleitetes Be­ratungsverfahren an jedem Punkt des Verfahrens beenden.
II.
§ 16 Absatz 3 wird wie folgt berichtigt:
§ 16
Einbeziehung von Fachexperten und Fachgesellschaften
(3) Der Unterausschuss kann durch einvernehmlichen Beschluss Stellungnahmeverfahren einleiten, wenn er seine Beratungen für weitestgehend abgeschlossen hält. Bei Einleitung eines Stellungnahmeverfahrens legt der Unterausschuss fest, wem Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden soll. Mit wissenschaftlich-medizinischen Fachgesellschaften ist ein Stellungnahmeverfahren durchzuführen, wenn diese Leitlinien im Anwendungsbereich des zu beratenden Beschlusses gemäß § 13 Absatz 1 bei der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e. V. (AWMF) publiziert haben. Zur Bestimmung der Leitlinien und Fach­gesellschaften nach Satz 3 soll die AWMF um Auskunft gebeten werden. Im Übrigen gelten für die Stellungnahmeverfahren § 10 Absatz 1, 2, 3 und 4 sowie die §§ 12 bis 14 des 1. Kapitels der Verfahrensordnung entsprechend.

Die berichtigten Textstellen sind in Fettdruck dargestellt.

Berlin, den 26. September 2024

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

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