Startseite Allgemeines Politik Bundespolitik Berichtigung der Bekanntmachung über die Übernahme der Aufgaben nach Artikel 11 Absatz 2 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 in bundeseigene Verwaltung und über die Benennung des Bundespolizeipräsidiums als zuständige Behörde gemäß § 16 Absatz 3a Satz 2 des Luftsicherheitsgesetzes
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Berichtigung der Bekanntmachung über die Übernahme der Aufgaben nach Artikel 11 Absatz 2 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 in bundeseigene Verwaltung und über die Benennung des Bundespolizeipräsidiums als zuständige Behörde gemäß § 16 Absatz 3a Satz 2 des Luftsicherheitsgesetzes

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Bundesministerium
des Innern und für Heimat

Berichtigung
der Bekanntmachung
über die Übernahme der Aufgaben
nach Artikel 11 Absatz 2 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 300/​2008
in bundeseigene Verwaltung und
über die Benennung des Bundespolizeipräsidiums
als zuständige Behörde gemäß § 16 Absatz 3a Satz 2
des Luftsicherheitsgesetzes

Vom 15. Februar 2024

Die Bekanntmachung über die Übernahme der Aufgaben nach Artikel 11 Absatz 2 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 300/​2008 in bundeseigene Verwaltung und über die Benennung des Bundespolizeipräsidiums als zuständige Behörde gemäß § 16 Absatz 3a Satz 2 des Luftsicherheitsgesetzes vom 24. November 2023 (BAnz AT 15.12.2023 B1) wird berichtigt.

Der dritte Absatz lautet richtig wie folgt:

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat und das Bundesministerium für Digitales und Verkehr haben zunächst beim Bundespolizeipräsidium für die Wahrnehmung dieser Aufgabe eine gemeinsame Stelle eingerichtet. Sie trägt die Bezeichnung:

Nationale Qualitätskontrollstelle für die Luftsicherheit (NQS).

Die Änderung ist in halbfetter Schrifttype dargestellt.

Berlin, den 15. Februar 2024

B3.50011/​9#1

Bundesministerium
des Innern und für Heimat

Im Auftrag
Dr. Berger

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