Das Amtsgericht München hat im Insolvenzverfahren über das Vermögen der All Clean GmbH, ansässig in der Rupert-Mayer-Straße 44 in München, am 30. Oktober 2024 eine vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Diese Maßnahme soll das Vermögen des Unternehmens vor nachteiligen Veränderungen sichern.
Vorläufige Insolvenzverwaltung und Einschränkung der Verfügungsbefugnis
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Christian Fuhst aus München bestellt. Die Geschäftsführung der All Clean GmbH darf ab sofort keine Verfügungen über ihr Vermögen mehr ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters treffen. Diese Einschränkung umfasst auch die Einziehung von Forderungen gegenüber Drittschuldnern.
Alle Gläubiger und Geschäftspartner des Unternehmens, insbesondere Drittschuldner, sind angewiesen, Zahlungen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten. Sollte der vorläufige Insolvenzverwalter zustimmen, sind Auszahlungen an die All Clean GmbH jedoch möglich.
Sicherungsmaßnahmen und Datenübertragung
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist befugt, das gesamte vollstreckbare Vermögen der Schuldnerin zu sichern. Dazu gehört auch die Ermächtigung, ein spezielles Insolvenz-Sonderkonto einzurichten und Forderungen der Schuldnerin dorthin einzuziehen. Zudem wird der Insolvenzverwalter alle für das Verfahren relevanten digitalen und physischen Unterlagen sicherstellen, einschließlich der sogenannten DATEV-Dateien des Unternehmens. Die Steuerberaterin Ina Limmer, die möglicherweise weitere relevante Unterlagen besitzt, wird angewiesen, diese dem Insolvenzverwalter zur Verfügung zu stellen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann eine sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen und beginnt mit der Verkündung oder Zustellung der Entscheidung. Die Beschwerde muss schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts München eingereicht werden. Es besteht keine Pflicht zur anwaltlichen Vertretung für die Beschwerde.
Elektronische Einreichung von Rechtsbehelfen
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden, sofern sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind oder über einen sicheren Übermittlungsweg versendet werden. Eine einfache E-Mail erfüllt jedoch nicht die gesetzlichen Anforderungen.
Der vollständige Beschluss ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts einsehbar. Weitere Informationen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten finden sich auf der Webseite des Amtsgerichts München.
Aktenzeichen: 1542 IN 374/24
Amtsgericht München – Insolvenzgericht
Datum des Beschlusses: 30. Oktober 2024
Kommentar hinterlassen