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Startseite Allgemeines Bericht: Insolvenzverfahren: Beschluss über vorläufige Maßnahmen für die ophelis GmbH
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Bericht: Insolvenzverfahren: Beschluss über vorläufige Maßnahmen für die ophelis GmbH

geralt (CC0), Pixabay
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Amtsgericht Karlsruhe, 31.10.2024 – Im Insolvenzverfahren der ophelis GmbH, ansässig in der Dr.-Alfred-Weckesser-Straße 1, 76669 Bad Schönborn, vertreten durch die Geschäftsführer Britta und Peter Bajak, wurde heute ein Beschluss über vorläufige Maßnahmen erlassen.

Die Kanzlei GSK Stockmann Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB, Mittermaierstraße 31, 69115 Heidelberg, vertritt die Schuldnerin im Verfahren, das auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der ophelis GmbH abzielt.

Inhalt des Beschlusses: Zur Sicherung der Vermögenslage der Schuldnerin wurde beschlossen:

  1. Ein allgemeines Verfügungsverbot wird der Schuldnerin auferlegt. Damit geht die Verwaltung und Verfügung über das Vermögen der Gesellschaft auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über.
  2. Bereits am 27.09.2024 angeordnete Maßnahmen bleiben weiterhin in Kraft.
  3. Der Beschluss führt zur Unterbrechung laufender zivilrechtlicher Streitigkeiten, wie in § 240 ZPO beschrieben.

Die Veröffentlichung des Beschlusses erfolgt über ein elektronisches Informationssystem und wird dort für die Dauer der Wirksamkeit gespeichert. Falls das Insolvenzverfahren eröffnet wird, erfolgt eine Löschung der Daten spätestens sechs Monate nach Verfahrensende.

Rechtsbehelf: Gegen diesen Beschluss kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung oder Zustellung der Entscheidung bzw. mit deren öffentlicher Bekanntmachung unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig, eine elektronische Einreichung ist jedoch möglich, wie auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Hinweis für Beteiligte: Die Schuldnerin oder ihre Gläubiger können ebenfalls Beschwerde einlegen, um die internationale Zuständigkeit nach Artikel 5 Absatz 1 der EU-Verordnung 2015/848 anzufechten.

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