Im Rahmen des Insolvenzantragsverfahrens über das Vermögen der UNI-PROJEKT LTD, mit Sitz in Andernach, Kräwerweg 13 (eingetragen beim Amtsgericht Koblenz, HRB 21880), vertreten durch den Geschäftsführer Helmut Winterfeldt, hat das Amtsgericht Mayen am 28. Oktober 2024 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.
Ab sofort sind Verfügungen der UNI-PROJEKT LTD nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde der Diplom-Kaufmann Frank Mößle bestellt, tätig bei der Kanzlei PLUTA in Koblenz (Schlossstraße 9-11, 56068 Koblenz, Tel.: 0261/29175010, E-Mail: koblenz@pluta.net, Internet: www.pluta.net).
Zusätzlich wurden alle Schuldner der UNI-PROJEKT LTD dazu aufgefordert, Zahlungen oder sonstige Leistungen ausschließlich unter Berücksichtigung der Anordnungen des Insolvenzbeschlusses zu erbringen.
Rechtsmittelbelehrung
Die UNI-PROJEKT LTD hat die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung eine sofortige Beschwerde einzulegen. Auch Gläubiger der Gesellschaft können unter bestimmten Voraussetzungen Beschwerde einlegen, insbesondere wenn die internationale Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens infrage gestellt wird (gemäß Art. 5 Abs. 1 der EU-Verordnung 2015/848).
Die Beschwerde muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen beim Amtsgericht Mayen, St.-Veit-Straße 38, 56727 Mayen, eingereicht werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. Verkündung der Entscheidung. Falls die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt, beginnt die Frist zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung.
Die Beschwerde kann schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei der Eingang beim Amtsgericht Mayen fristgerecht erfolgen muss. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei oder ihrem Bevollmächtigten unterzeichnet und die angefochtene Entscheidung genau bezeichnet werden. Sollte die Beschwerde nur teilweise eingelegt werden, ist der Umfang der Anfechtung anzugeben. Es wird empfohlen, die Beschwerde zu begründen.
Amtsgericht Mayen, 28. Oktober 2024
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