Berlin, Amtsgericht Tiergarten
455 Ds 56/19 Jug – 24. Okt. 2019
Durch das Amtsgericht Tiergarten ist am 24.07.2019 gegen Jasmin-Christin Gruß ein Urteil ergangen, da sie am 19.08.2018 das Apple IPad Pro 10.5 des Geschädigten Wu entnahm, um es für sich zu behalten.
Das Urteil ist seit dem 24.07.2019 rechtskräftig. In dieser Entscheidung wurde die (erweiterte) Einziehung folgender Gegenstände ausgesprochen: Apple IPad Pro 10.5.
Es besteht bei dem Geschädigten Yunhao Wu ein Anspruch auf Rückübertragung oder Herausgabe, § 459h StPO. Der Geschädigte lebt in China und jegliche Kontaktversuche seitens des Gerichts blieben erfolglos.
Dieser Anspruch auf Rückübertragung/Herausgabe kann innerhalb von 6 Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei dem Amtsgericht Tiergarten angemeldet werden, § 459j Abs. 1 StPO:
Sofern der Anspruch auf Rückübertragung/Herausgabe bei dem Amtsgericht Tiergarten binnen der o. g. Frist angemeldet wird, kann eine Rückübertragung/Herausgabe an die (den) Verletzte(n) nur dann erfolgen, wenn sich der Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt, anderenfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.
Auch unabhängig von der o. g. Frist kann der Anspruch auf Rückübertragung/Herausgabe b. d. Staatsanwaltschaft Berlin angemeldet werden. In diesen Fällen wird auf die Vorschriften der §§ 704, 794 ZPO und §§ 111j Abs. 5, 459l Abs. 1 S. 1 StPO verwiesen.
Eine ausführliche Belehrung erfolgt nach Anmeldung des/der Verletzten.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass ein(e) Rechtsnachfolger(in) des/der Verletzten (z. Bsp. bei Erbschaft) an seine/ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, einen o. g. Antrag zu stellen.
Der/Die Verletzte möge sich bitte mit dem Amtsgericht Tiergarten, Turmstraße 91, 10559 Berlin zum Aktenzeichen 455 Ds 56/19 Jug schriftlich in Verbindung setzen.
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