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Startseite Allgemeines Berlin reformiert Mietobergrenze für Ersatzwohnraum bei Abriss
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Berlin reformiert Mietobergrenze für Ersatzwohnraum bei Abriss

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Der Berliner Senat hat in seiner Sitzung am 12. November 2024 die Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum beschlossen. Damit setzt Berlin eine wichtige Reform im Bereich der Mietobergrenzen für Ersatzwohnraum um, die insbesondere bei Abriss von bestehendem Wohnraum greift. Grundlage der Änderung sind die Hinweise des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (OVG) aus einem Urteil vom 23. Mai 2023.

Hintergrund: Hinweise des Oberverwaltungsgerichts

Das OVG hatte die bisherige starre Mietobergrenze von 9,17 Euro pro Quadratmeter in einem Verfahren zwar nicht aufgehoben, jedoch deutlich gemacht, dass eine solche Regelung in der Zukunft rechtlich problematisch sein könnte. Das Gericht stellte klar, dass es die Mietobergrenze gekippt hätte, wenn dies für die Entscheidung des konkreten Falls notwendig gewesen wäre. Um die Anwendung des Zweckentfremdungsverbots rechtssicher zu gestalten, hat der Senat nun reagiert und die Mietobergrenze reformiert.

Neue Regelung: Flexible Anfangsmieten

Die bisherige feste Mietobergrenze wird durch ein System flexibler Anfangsmieten ersetzt. Diese sollen sich daran orientieren, was ein durchschnittlich verdienender Arbeitnehmendenhaushalt im jeweiligen Bezirk zahlen kann. Das Ziel ist es, den Abriss von Wohnraum weiterhin nur unter strengen Bedingungen zu genehmigen, gleichzeitig aber sicherzustellen, dass Ersatzwohnraum auch für Haushalte mit mittlerem Einkommen erschwinglich bleibt.

Arbeitshilfen und Modelle für die Bezirke

Um eine einheitliche und rechtssichere Anwendung der neuen Regelung in den Berliner Bezirken zu gewährleisten, hat die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen verschiedene Modelle und Arbeitshilfen entwickelt. Diese sollen den Bezirksämtern dabei helfen, Anträge auf Abriss und Ersatzwohnraum im Rahmen des Zweckentfremdungsverbots-Gesetzes einheitlich zu bearbeiten. Ziel ist es, eine gleichmäßige Genehmigungspraxis sicherzustellen und Unsicherheiten in der Verwaltung zu vermeiden.

Ziel der Reform

Mit dieser Verordnung wird das Zweckentfremdungsverbot-Gesetz an die rechtlichen Vorgaben des OVG angepasst, um dessen konsequente Anwendung zu ermöglichen. Gleichzeitig soll sichergestellt werden, dass die Bezirke weiterhin wirksam gegen die Zweckentfremdung von Wohnraum vorgehen können. Der Senator für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen, Christian Gaebler, betonte die Bedeutung der Reform:

„Die neue Regelung sorgt dafür, dass das Zweckentfremdungsrecht in Berlin weiterhin effektiv und rechtssicher angewendet werden kann. Wir schaffen eine Lösung, die soziale Gerechtigkeit und den Schutz von Wohnraum verbindet.“

Mit der Reform wird Berlin einmal mehr seiner Verantwortung gerecht, bezahlbaren Wohnraum zu sichern und die Zweckentfremdung von Wohnraum zu verhindern.

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