Startseite Allgemeines Coronanews Berlin: Dritte Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Dritte SARSCoV- 2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – 3. InfSchMV)
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Berlin: Dritte Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Dritte SARSCoV- 2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – 3. InfSchMV)

ArtTower (CC0), Pixabay
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2021-11-11-10-and-zur-3-infschmv

Auch Berlin hat seit dem 10. November 2021 eine neue angepasste Coronaverordnung. Diese haben wir hier einmal als pdf eingefügt. Eine Mitarbeiterin des Weihnachtsmarktes in der Landsbergerstrasse in Berlin, auf dem dortigen IKEA Parkplatz, hat uns darum gebeten. Gerne kommen wir der Bitte nach.

Wichtig für Weihnachtsmarkte: 
Auszug:

Zitat:

(2) Soweit in dieser Verordnung vorgeschrieben ist, eine medizinische Gesichtsmaske oder eine FFP2-Maske zu tragen, gilt diese Pflicht nicht


1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
2. für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr hinsichtlich FFP2-Masken, wobei stattdessen medizinische Gesichtsmasken zu tragen sind,……………………………………

 

§ 15 Maskenpflicht

(1) Für Personal sowie Kundinnen und Kunden in Einzelhandelsgeschäften aller Art und Einkaufszentren (Malls), in Handwerks-, Dienstleistungs- und anderen Gewerbebetrieben mit Publikumsverkehr sowie für Personal in Gaststätten mit Gästekontakt und Gäste in Gaststätten besteht eine Maskenpflicht.

(2) Für Personen auf Märkten und in Warteschlangen im Freien besteht eine Maskenpflicht.

Absatz 2 und § 1 Absatz 2 keine Anwendung.

§ 16 Einzelhandel, Märkte

(1) Bei der Öffnung von Verkaufsstellen im Sinne des Berliner Ladenöffnungsgesetzes vom 14. November 2006 (GVBl. S. 1045), das zuletzt durch das Gesetz vom 13. Oktober 2010 (GVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Kaufhäusern und Einkaufszentren (Malls) sind die Vorgaben der Zutrittssteuerung zu beachten.

(2) Auf Jahrmärkten, Weihnachtsmärkten und Volksfesten besteht eine Maskenpflicht.

(3) Weihnachtsmärkte können unter der 2G-Bedingung geöffnet werden; dann finden

 

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