Das Verwaltungsgericht Berlin hat in einem aufsehenerregenden Urteil entschieden, dass der Tod eines Lehrers durch einen Wespenstich während eines dienstlichen Treffens als Dienstunfall zu werten ist. Diese Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für die Hinterbliebenenversorgung der Witwe des Verstorbenen.
Der Fall ereignete sich am Ende der Sommerferien, als der verbeamtete Lehrer an einem Präsenztag in einem Ruder-Club teilnahm. Trotz seiner bekannten Wespenallergie hatte er sein Notfallmedikament vergessen und bat Kollegen, auf ihn zu achten. Tragischerweise wurde er kurz darauf von einer Wespe gestochen und verstarb trotz sofortiger Hilfsmaßnahmen an einem anaphylaktischen Schock.
Die Senatsverwaltung für Bildung hatte zunächst die Anerkennung als Dienstunfall verweigert, mit der Begründung, die Allergie sei eine persönliche Disposition gewesen. Das Gericht widersprach dieser Einschätzung und argumentierte, dass die Anwesenheit des Lehrers dienstlich bedingt war und der Unfall somit während der Dienstzeit am Dienstort stattfand.
Bemerkenswert ist die Einschätzung des Gerichts zur Wespenallergie: Anders als bei chronischen Vorschädigungen sei die allergische Reaktion von zufälligen Faktoren abhängig und daher nicht als unwesentliche Unfallursache zu betrachten. Auch das Vergessen des Notfallsets wurde als rechtlich irrelevant eingestuft, da selbst professionelle Rettungskräfte den Tod nicht verhindern konnten.
Dieses Urteil (VG 7 K 394/23) könnte richtungsweisend für ähnliche Fälle sein und die Bewertung von Dienstunfällen im öffentlichen Dienst beeinflussen. Die Senatsverwaltung hat die Möglichkeit, beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Berufung einzulegen.
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