Beschluss vom 23. Juni 2022 – 5 StR 490/21
Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen zweier Angeklagter gegen ein Berliner Urteil verworfen, mit dem diese insbesondere wegen des Handels mit CBD-Blüten zu Freiheitsstrafen verurteilt worden sind.
Das Landgericht Berlin hat einen der Angeklagten u. a. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und den anderen wegen Beihilfe hierzu zu Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren neun Monaten und von zehn Monaten (deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat) verurteilt.
Nach den Urteilsfeststellungen des Landgerichts erwarb der Hauptangeklagte – mit Unterstützung des zweiten Angeklagten und eines unbekannt gebliebenen Dritten – im September und Oktober 2019 jeweils 60 kg Blüten von Cannabispflanzen mit einem hohen Anteil des Wirkstoffs Cannabidiol (CBD). Die CBD-Blüten verkaufte er gewinnbringend an Großhändler weiter, die diese ihrerseits an Spätverkaufsstellen und CBD-Shops veräußerten.
Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Insbesondere hat das Landgericht die CBD-Blüten zu Recht als Betäubungsmittel im Sinne der Anlage I zum Betäubungsmittelgesetz (BtMG) eingeordnet. Die Blüten fielen nicht unter eine Ausnahmevorschrift für Cannabis. Zwar wiesen sie einen Wirkstoffgehalt von 0,2 % THC auf und überschritten damit nicht den in der Ausnahmevorschrift vorgesehenen Grenzwert. Es fehlte aber an der Voraussetzung, dass ein Missbrauch zu Rauschzwecken ausgeschlossen sein muss. Denn wurden die Blüten etwa beim Backen erhitzt, führte dies zur Freisetzung weiteren THC, das beim Konsum durch den Endabnehmer einen Cannabisrausch erzeugen konnte. Das war dem Hauptangeklagten bekannt, seinem Gehilfen gleichgültig.
Entgegen der Auffassung der Revision stellt die Verurteilung wegen des Handels mit CBD-Blüten auch für den Fall keinen Verstoß gegen die europarechtliche Warenverkehrsfreiheit (Art. 34 AEUV) dar, dass die Blüten in Spanien legal produziert wurden. Denn bei den Blüten handelte es sich um Suchtstoffe, mit denen der Handel von vornherein verboten ist und die daher nicht der Warenverkehrsfreiheit unterfallen. Die dieser Beurteilung zugrundeliegenden europarechtlichen Maßstäbe waren nach den einschlägigen Rechtsnormen so klar und durch die hierzu ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) so weit geklärt, dass keine Veranlassung bestand, eine Entscheidung des EuGH zur Vereinbarkeit mit Europarecht einzuholen (Art. 267 AEUV).
Angesichts der Möglichkeit eines gesundheitsgefährdenden Missbrauchs der CBD-Blüten zu Rauschzwecken hat der Senat in der Strafbarkeit des Handels mit diesen auch keinen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot gesehen.
Das Urteil des Landgerichts Berlin ist damit rechtskräftig.
Vorinstanz:
LG Berlin – Urteil vom 7. Juli 2021 – (510 KLs) 254 Js 38/20 (9/20)
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG (nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel)
Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen)
– ausgenommen (…)
- b) wenn (…) ihr Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,2 Prozent nicht übersteigt und der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau) ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen. (…)
Art. 34 AEUV Verbot von Einfuhrbeschränkungen
Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten.
Art. 36 AEUV Ausnahmen
(1) Die Bestimmungen der Artikel 34 und 35 stehen Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die (…) zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen (…) gerechtfertigt sind.
(2) Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen.
Art. 267 AEUV
(1) Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet im Wege der Vorabentscheidung
- a) über die Auslegung der Verträge,
- b) über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union. (…)
(3) Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet.
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