Name | Bernhard Siegfried Höher |
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Verfügung vom | 01.11.2018 |
Details | Bernhard Siegfried Höher, geb. 20 November 1945, deutscher Staatsangehöriger, in Rheda Wiedenbrück wird angewiesen, jegliche finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tätigkeit unter jeglicher Bezeichnung selbst oder über Dritte sowie die entsprechende Werbung in irgendeiner Form zu unterlassen. Insbesondere wird Bernhard Siegfried Höher angewiesen, die gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen sowie die entsprechende Werbung ohne Bewilligung in irgendeiner Form zu unterlassen.
Für den Fall der Widerhandlung gegen die Unterlassungsanweisung gemäss Ziff. 3 des Dispositivs wird Bernhard Siegfried Höher auf Art. 48 FINMAG sowie die darin vorgesehene Strafdrohung hingewiesen: Art. 48 FINMAG: Missachten von Verfügungen der FINMA „Mit Busse bis zu 100‘000 Franken wird bestraft, wer einer von der FINMA unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels ergangenen rechtskräftigen Verfügung oder einem Entscheid der Rechtsmittelinstanzen vorsätzlich nicht Folge leistet.” An Bernhard Siegfried Höher ergeht zudem der Hinweis auf Art. 44 FINMAG sowie Art. 46 und 49 BankG, welche für eine bewilligungspflichtige Tätigkeit nach den Finanzmarktgesetzen ohne entsprechende Bewilligung sowie die Werbung für die Entgegennahme von Publikumseinlagen ohne Bewilligung eine Strafe vorsehen. |
FireShot Capture 455 – FINMA – Unterlassungsanweisung – www.finma.ch
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